- Mietrecht
- Gesetze
- BGB a.F.
§ 548
Bürgerliches Gesetzbuch a.F. (BGB a.F.)
Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
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