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§ 548

Bürgerliches Gesetzbuch a.F. (BGB a.F.)

Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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Verifizierter Mandant

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki