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Kein Ersatzfahrer, kein Fahrverbot? Ausnahme für Kleinunternehmer trotz Geschwindigkeitsverstoß

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Regelfahrverbot kann bei einem Geschwindigkeitsverstoß ausnahmsweise entfallen, wenn der Betroffene als alleingeschäftsführender Gesellschafter eines Kleinbetriebs glaubhaft macht, dass ihm kein betriebsinterner oder externer Ersatzfahrer zur Verfügung steht und die wirtschaftliche Existenz des Betriebs dadurch gefährdet wäre. Im Gegenzug wird die Geldbuße angemessen erhöht.

Wann kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden?

Nach § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig neben der Geldbuße ein Fahrverbot zu verhängen. § 4 Abs. 4 BKatV eröffnet dem Tatgericht jedoch die Möglichkeit, von der Anordnung eines Regelfahrverbots abzusehen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unangemessen wäre; im Gegenzug ist die Geldbuße angemessen zu erhöhen. Diese Ausnahmeregelung dient dazu, unverhältnismäßige Härten - insbesondere existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen - zu vermeiden, ohne den Ahndungszweck der Vorschrift vollständig aufzugeben.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Absehen bei Gewerbetreibenden vorliegen?

Bei selbständig Tätigen und Gewerbetreibenden kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht, wenn die Verhängung des Fahrverbots zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass der Betroffene die berufliche Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis sowie das Fehlen zumutbarer Alternativen konkret und nachvollziehbar darlegt. Hierzu gehört insbesondere der Nachweis, dass weder aus dem eigenen Betrieb noch von dritter Seite ein Ersatzfahrer zur Verfügung gestellt werden kann, um die Dauer des Fahrverbots zu überbrücken.

Ist der Betroffene alleingeschäftsführender Gesellschafter einer GmbH und für den technischen Außendienst des Betriebs persönlich verantwortlich, kann die fehlende Verfügbarkeit eigener Mitarbeiter als Ersatzfahrer maßgeblich für ein Absehen vom Fahrverbot sprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Betrieb ausschließlich Auszubildende beschäftigt sind, deren zeitliche Verfügbarkeit durch Berufsschultage eingeschränkt ist, und deren Einsatz als Ersatzfahrer zugleich zu einer Unterbesetzung des Ladengeschäfts führen würde.

Wie wirkt sich die wirtschaftliche Lage des Betriebs aus?

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Fahrverbotsanordnung ist die konkrete wirtschaftliche Situation des Betroffenen und seines Betriebs zu berücksichtigen. Legt der Betroffene durch geeignete Unterlagen - etwa Gehaltsnachweise, Steuerbescheinigungen sowie eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung - dar, dass der Betrieb keine Gewinne erwirtschaftet und dem Betroffenen nur ein geringes Nettoeinkommen verbleibt, spricht dies gegen die Zumutbarkeit der Einstellung eines zusätzlichen Fahrers zur Kompensation des Fahrverbots. Vorliegend hatte der Betroffene ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.700 Euro nachgewiesen, von dem nach Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen und Kindesunterhalt lediglich knapp 1.000 Euro verblieben. Die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs standen der Einstellung eines Ersatzfahrers als zumutbarer Alternative entgegen.

Welche Rechtsfolge tritt bei einem Absehen vom Fahrverbot ein?

Sieht das Gericht von der Anordnung eines Regelfahrverbots ab, ist die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen zu erhöhen, um dem Ahndungs- und Präventionszweck der Vorschrift weiterhin gerecht zu werden. Die Höhe der Erhöhung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob der Betroffene bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei einem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Ersttäter kann eine moderate Erhöhung der Regelgeldbuße ausreichen, um den mit dem Fahrverbot verfolgten Zweck - die nachhaltige Verhaltensänderung des Betroffenen - zu erreichen.


AG Lüdinghausen, 03.11.2014 - Az: 19 OWi - 89 Js 1403/14 - 131/14

ECLI:DE:AGLH:2014:1103.19OWI89JS1403.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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