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Punkteübernahme verboten: Bis zu 30.000 Euro Bußgeld

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Verfassungsbeschwerde gegen das bußgeldbewehrte Verbot der „Punkteübernahme“ ist unzulässig, wenn sie sich nicht anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe mit Übermaßverbot, Familiengrundrecht und Bestimmtheitsgebot auseinandersetzt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zum 01.07.2026 trat eine Neuregelung im Straßenverkehrsgesetz in Kraft. Nach § 4c Abs. 1 StVG ist es verboten, zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit Punkten im Fahreignungsregister bewertet wird, zu täuschen, oder dies anzubieten. Nach § 4c Abs. 2 StVG ist zudem untersagt, den Kontakt zu einer Person zu vermitteln, die zu einer solchen Täuschung bereit ist, oder eine solche Vermittlung anzubieten. Verstöße können nach § 23 Abs. 2 StVG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Anlass der Regelung ist die in der Praxis verbreitete falsche Selbst- oder Fremdbezichtigung gegenüber der Verkehrsbehörde, die sogenannte Punkteübernahme.

Der Beschwerdeführer wandte unmittelbar gegen diese Vorschriften. Er machte geltend, die unterschiedslose Sanktionierung gewerblich motivierter und privat veranlasster Handlungen verstoße gegen das Übermaßverbot und das Prinzip einer tat- und schuldangemessenen Strafe. Außerdem sei der Gesetzgeber aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen, Handlungen zugunsten eines Angehörigen entsprechend § 258 Abs. 6 StGB sanktionslos zu stellen. Schließlich sei der Sanktionsrahmen des § 23 Abs. 2 StVG nicht hinreichend bestimmt.

Welche Anforderungen gelten an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde?

Eine Verfassungsbeschwerde muss nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG das als verletzt behauptete Recht bezeichnen und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darlegen. Hat das Bundesverfassungsgericht für die aufgeworfenen Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen.

Diesen Anforderungen genügte die Verfassungsbeschwerde in keinem der drei Rügekomplexe. Sie wurde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hatte nach der Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

Wann ist ein Verstoß gegen das Übermaßverbot hinreichend dargelegt?

Das Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) umfasst die Prüfung von Erforderlichkeit und Angemessenheit. Zu beiden Prüfungspunkten ist eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten Maßstäben erforderlich.

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Wer die Erforderlichkeit bestreitet, muss daher aufzeigen, inwieweit dieser Spielraum überschritten wurde. Die Behauptung, die bezweckte Verkehrssicherheit lasse sich ebenso wirksam ohne Sanktionierung privat veranlasster Punkteübernahmen erreichen, genügt dem nicht, wenn sie die gesetzgeberischen Erkenntnisse außer Acht lässt. Danach findet in der Praxis ein erheblicher Teil der täuschungsbedingten Punkteübernahmen im privaten Bereich statt (vgl. BTDrucks 21/4979, S. 14).

Die Rüge, die Maximalgeldbuße von 30.000 Euro sei unangemessen und verletze das Prinzip einer tat- und schuldangemessenen Strafe, setzt die Darstellung der zum Schuldprinzip entwickelten Maßstäbe voraus. Darüber hinaus ist zu erörtern, inwieweit diese Maßstäbe auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten (vgl. BVerfG, 02.07.2003 - Az: 2 BvR 273/03).

Ferner ist aufzuzeigen, inwiefern der gesetzliche Sanktionsrahmen Verwaltungsbehörden und Gerichte im Einzelfall zur Verhängung übermäßig hoher oder unangemessener Sanktionen zwingt. Dabei sind die gesetzgeberischen Erwägungen zu berücksichtigen: Die maximale Bußgeldhöhe von 30.000 Euro ist zur Ahndung des erhöhten Unwertgehalts gewerbsmäßiger Handlungen bestimmt. Im Übrigen ist im Einzelfall eine die jeweiligen Umstände berücksichtigende, angemessene Geldbuße festzusetzen (vgl. BTDrucks 21/4979, S. 14).

Ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Angehörigenprivileg?

Die Behauptung, der Gesetzgeber sei wegen des Familiengrundrechts zur Einführung einer Angehörigenprivilegierung entsprechend § 258 Abs. 6 StGB verpflichtet gewesen, belegt für sich genommen keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG. Erforderlich ist zunächst die Darstellung der zu Art. 6 Abs. 1 GG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe.

Ferner ist aufzuzeigen, inwieweit das begehrte Angehörigenprivileg überhaupt eine einfachrechtliche Ausprägung des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 1 GG ist. Zudem ist darzulegen, ob sich eine Sanktionslosigkeit Angehöriger angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter rechtfertigt, die einerseits § 258 StGB und andererseits § 23 Abs. 2 i.V.m. § 4c StVG schützen.

Welche Anforderungen gelten für die Rüge der Unbestimmtheit der Bußgeldandrohung?

Wer die mangelnde Bestimmtheit einer Bußgeldandrohung rügt, muss die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bestimmtheitsgebot darstellen. Diese liegt für das Strafrecht vor und ist für das Ordnungswidrigkeitenrecht ebenfalls entwickelt (vgl. BVerfG, 17.11.2009 - Az: 1 BvR 2717/08).

Darüber hinaus bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Bestimmtheit strafrechtlicher Rechtsfolgenregelungen auf das Ordnungswidrigkeitenrecht übertragen werden können. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerfG, 20.08.2015 - Az: 1 BvR 980/15).

Kam es auf die unmittelbare Betroffenheit an?

Ob eine unmittelbare Betroffenheit durch die angegriffenen Vorschriften substantiiert dargetan wurde, konnte offenbleiben. Zweifelhaft erschien dies insbesondere mit Blick auf die von § 23 Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 2 StVG sanktionierte gewerbliche Tatbestandsverwirklichung.


BVerfG, 16.09.2026 - Az: 2 BvR 1426/26

ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260916.2bvr142626


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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