Bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann von der Anordnung eines Regelfahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden, wenn zwischen Tatzeitpunkt und Hauptverhandlung ein derart langer Zeitraum liegt, dass die Besinnungs- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Zugleich bestätigt die Entscheidung die hohen Anforderungen an die Verwertbarkeit von Messungen mit dem standardisierten Messverfahren PoliScan Speed sowie die Grenzen von Akteneinsichts- und Beweisanträgen der Verteidigung.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften, die mittels eines Geschwindigkeitsmessgeräts vom Typ PoliScan Speed FM1 festgestellt wurde. Vorliegend wurde eine gemessene Geschwindigkeit von 135 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ermittelt, sodass nach Abzug einer Messtoleranz von 5 km/h eine Überschreitung um 50 km/h verblieb. Die Messstelle befand sich hinter einem mehrfach wiederholten Verkehrszeichen gemäß § 41 StVO i. V. m. Anlage 2 (Zeichen 274), das die zulässige Höchstgeschwindigkeit stufenweise auf zuletzt 80 km/h begrenzte.Ist PoliScan Speed ein standardisiertes Messverfahren?
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren (vgl. KG Berlin, 26.02.2010 - Az: 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, 20.01.2010 - Az: IV-5 Ss (OWi) 206/09; OLG Koblenz, 17.01.2017 - Az: 1 OWi 4 SsRs 129/17; OLG Koblenz, 22.03.2017 - Az: 1 OWi 4 SsRs 21/17). Ein Messverfahren ist als standardisiert einzustufen, wenn die Ermittlung der Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten technischen Verfahren erfolgt, dessen Anwendungsvoraussetzungen und Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die amtliche Zulassung eines solchen Geräts erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), die die Ermittlung des Messwerts auf Grundlage der Gebrauchsanweisung einer sachverständigen Prüfung unterzieht und die Ergebnisse als innerhalb der zulässigen Toleranz liegend einstuft. Folge dieser Einordnung ist, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte im Regelfall von einer eigenständigen sachverständigen Prüfung des einzelnen Messvorgangs freigestellt sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall vorliegen.Besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten der gesamten Messreihe?
Ein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung und Überlassung der digitalen Daten einer gesamten Messreihe besteht weder unter Aufklärungsgesichtspunkten noch aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. OLG Koblenz, 17.07.2018 - Az: 1 OWi 6 SsBs 19/18; OLG Koblenz, 28.11.2019 - Az: 1 OWi 6 SsRs 365/19). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beiziehung und Auswertung verfahrensfremder Daten Aufschluss darüber geben könnte, ob die verfahrensgegenständliche Messung zutreffend ist. Auch eine mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise eines Geschwindigkeitsmessgeräts führt nicht dazu, dass nicht mehr von einem standardisierten Verfahren auszugehen wäre (vgl. OLG Koblenz, 14.02.2018 - Az: 1 OWi 6 SsRs 7/18). Diese Grundsätze gelten auch für Messungen mit dem Gerät PoliScan Speed FM1, bei dem lediglich eine begrenzte Anzahl an Rohmessdaten gespeichert wird; ein Verwertungsverbot folgt hieraus nicht (vgl. OLG Köln, 27.09.2019 - Az: III-1 RBs 339/19). Rechtsprechung zu Messgeräten, bei denen überhaupt keine Rohmessdaten gespeichert werden, ist auf diese Konstellation nicht übertragbar. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (vgl. VGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - Az: VGH B 19/19) bestätigt, dass an der Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung festzuhalten ist, da sich das Ordnungswidrigkeitenrecht in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Strafrecht unterscheidet und entsprechende Vereinfachungen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.Urteil freischalten
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AG Trier, 03.09.2021 - Az: 27c OWi 8143 Js 10147/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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