Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG auf Grundlage eines standardisierten Atemalkoholmessverfahrens muss das Tatgericht nur dann Ausführungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder von den Verfahrensbeteiligten behauptet werden. Eine Feststellung der Einzelmesswerte ist nicht erforderlich, wenn die Konstruktion des Messgeräts die Einhaltung der zulässigen Variationsbreite bereits selbst überwacht.
Nach der hier zugrunde liegenden Auffassung bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung der Bauartzulassung nicht, wenn es sich - wie bei dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential - um ein in der Praxis nahezu ausschließlich verwendetes und dessen Zulassung allgemein bekanntes Gerät handelt (vgl. BGH, 03.04.2001 - Az: 4 StR 507/00).
Standardisiertes Messverfahren als Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung
Die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit einem geeichten Messgerät des Typs Dräger Alcotest 7110 Evidential stellt ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92; BGH, 03.04.2001 - Az: 4 StR 507/00). Diese Einordnung hat erhebliche Bedeutung für den Umfang der Urteilsbegründung: Bei standardisierten Verfahren reicht es grundsätzlich aus, wenn die angewandte Messmethode und das erzielte Messergebnis mitgeteilt werden. Eine darüberhinausgehende Darstellung des technischen Ablaufs oder der Einhaltung sämtlicher Verfahrensvoraussetzungen ist nicht in jedem Fall erforderlich.Welche Feststellungen muss die Urteilsbegründung enthalten?
In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bestand lange Zeit Uneinigkeit darüber, welche Angaben ein Tatrichter bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 1. Alt. StVG treffen muss. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass das angewandte Messverfahren und der ermittelte Mittelwert mitzuteilen sind (vgl. BayObLG, 12.05.2000 - Az: 2 ObOWi 598/99; BayObLG, 05.03.2003 - Az: 1 ObOWi 9/03; OLG Hamm, 18.06.2001 - Az: 2 Ss OWi 455/01; KG Berlin, 11.06.2001 - Az: 3 Ws (B) 549/00). Streitig war dagegen, ob zusätzlich Feststellungen zur Bauartzulassung des Geräts, zur Eichung, zu den Einzelmesswerten sowie zur Einhaltung von Warte- und Kontrollzeiten zu treffen sind.Nach der hier zugrunde liegenden Auffassung bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung der Bauartzulassung nicht, wenn es sich - wie bei dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential - um ein in der Praxis nahezu ausschließlich verwendetes und dessen Zulassung allgemein bekanntes Gerät handelt (vgl. BGH, 03.04.2001 - Az: 4 StR 507/00).
Sind die Einzelmesswerte gesondert festzustellen?
Eine Feststellung der bei der Messung gewonnenen Einzelwerte ist nicht notwendig, wenn sich eine möglicherweise fehlerhafte Mittelwertbildung durch unzulässige Berücksichtigung der dritten Dezimalstelle im Ergebnis nicht zulasten des Betroffenen auswirken kann, da der daraus resultierende Fehler regelmäßig nur zu einer Abweichung von 0,01 mg/l führt (vgl. BayObLG, 05.06.2001 - Az: 2 ObOWi 208/01; OLG Köln, 05.01.2001 - Az: Ss 509/00 (B) - 212 B; OLG Brandenburg, 10.03.2004 - Az: 1 Ss (OWi) 37 B/04).Urteil freischalten
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OLG Dresden, 03.01.2005 - Az: Ss (OWi) 629/04
ECLI:DE:OLGDRES:2005:0103.SS.OWI629.04.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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