Eine Krankheitsdisposition (vorliegend: Strahlbeinzyste der Röntgenklasse IV) eines Pferdes ist nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer Erkrankung führt. Solange sich noch keine klinischen Symptome ergeben haben, liegt bei der bloßen Veranlagung daher kein Mangel vor.
LG Stendal, 18.05.2009 - Az: 22 S 148/08
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