Bei einer rechtlichen
Betreuung des Erblassers zu Lebzeiten steht den gesetzlichen Erben des betreuten Erblassers ein Einsichtsrecht in der gerichtliche Betreuungsakte nach der Spezialregelung des
§ 13 Abs. 2 S. 1 FamFG zu, da ein künftiges Verhalten der Erben im Hinblick auf mögliche Rechtsansprüche durch Kenntnis des Inhalts der Betreuungsakte beeinflusst werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer richtet sich nach der Spezialregelung des § 13 FamFG. Diese findet auch nach Abschluss des Betreuungsverfahrens weiterhin Anwendung, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) wirkt über den
Tod des
Betreuten hinaus.
1. Ein Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 1 FamFG besteht nicht, da diese nicht Beteiligte des
Betreuungsverfahrens im Sinne von
§ 7 FamFG waren.
2. Den Beschwerdeführern steht jedoch ein Recht auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Seite.
Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG kann am Verfahren nicht beteiligten Personen Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Verfahrensbeteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführer sind als Abkömmlinge der Verstorbenen deren gesetzliche Erben. Als solche haben sie ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG, da ihr künftiges Verhalten im Hinblick auf die Durchsetzung möglicher Rechtsansprüche durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann.
Dies ist hier - wie mit der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt - auch insbesondere im Hinblick auf die unentgeltliche Übertragung eines Grundstückes der Erblasserin an Frau P. W. der Fall. Das berechtigte Interesse wird dabei grundsätzlich nicht durch den Verfahrensgegenstand begrenzt, in dessen Akten Einsicht begehrt wird.
Auch die Abwägung zwischen dem - auch postmortal fortwirkenden - Interesse der Betroffenen an informationeller Selbstbestimmung und dem Informationsinteresse der Antragsteller führt hier zu einem Überwiegen des Informationsinteresses des Antragstellers. Schutzwürdige Interessen eines Dritten stehen gleichfalls nicht entgegen.
Die Akteneinsicht erfolgt hier gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 FamFG nach pflichtgemäßen Ermessen antragsgemäß durch die Übersendung der Akten in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller für 3 Tage. Die Akten sind kurzfristig entbehrlich und es sind auch keine Gründe, die gegen eine Einsichtnahme in der Kanzlei sprechen würden, ersichtlich.