Steht bereits vor Ablauf einer angemessenen Nachbesserungsfrist fest, dass der Unternehmer die Frist nicht einhalten wird, kann der Besteller schon vor Fristablauf den großen Schadensersatzanspruch geltend machen. Ein weiteres Zuwarten ist ihm in diesem Fall nicht zumutbar.
Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung bereits endgültig verweigert hat, da sie in diesem Fall eine reine Förmelei wäre (vgl. BGH, 15.03.1990 - Az: VII ZR 311/88).
Nach der Entscheidung besteht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach der Besteller nicht in jedem Fall den vollständigen Ablauf der gesetzten Frist abwarten muss. Steht bereits vor Fristablauf fest, dass die Frist vom Unternehmer nicht eingehalten wird, ist es dem Besteller regelmäßig nicht zumutbar, den weiteren Fristablauf gleichwohl abzuwarten. Er kann in diesem Fall bereits vor Fristablauf zum Schadensersatz übergehen, sofern die ursprünglich gesetzte Frist als solche angemessen war.
Dieser Grundsatz wird durch die Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung des Bestellers gestützt: Steht fest, dass vertragliche Fristen nicht eingehalten werden und wiegt die Vertragsverletzung so schwer, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, steht dem Besteller ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu (vgl. BGH, 04.05.2000 - Az: VII ZR 53/99). Ein vergleichbarer Gedanke liegt auch § 323 Abs. 4 BGB n. F. zugrunde, wonach der Gläubiger bereits vor Fälligkeit zurücktreten kann, wenn offensichtlich ist, dass die Rücktrittsvoraussetzungen eintreten werden.
Muss der Besteller den vollständigen Fristablauf stets abwarten?
Der große Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels des Werks setzt nach § 634 Abs. 1 BGB a. F. grundsätzlich voraus, dass der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzt und zugleich erklärt, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Diese Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dient dem Unternehmer als letzte Gelegenheit zur Nacherfüllung, bevor der Besteller zu den weitergehenden Rechten aus § 635 BGB a. F. übergehen kann.Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung bereits endgültig verweigert hat, da sie in diesem Fall eine reine Förmelei wäre (vgl. BGH, 15.03.1990 - Az: VII ZR 311/88).
Nach der Entscheidung besteht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach der Besteller nicht in jedem Fall den vollständigen Ablauf der gesetzten Frist abwarten muss. Steht bereits vor Fristablauf fest, dass die Frist vom Unternehmer nicht eingehalten wird, ist es dem Besteller regelmäßig nicht zumutbar, den weiteren Fristablauf gleichwohl abzuwarten. Er kann in diesem Fall bereits vor Fristablauf zum Schadensersatz übergehen, sofern die ursprünglich gesetzte Frist als solche angemessen war.
Dieser Grundsatz wird durch die Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung des Bestellers gestützt: Steht fest, dass vertragliche Fristen nicht eingehalten werden und wiegt die Vertragsverletzung so schwer, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, steht dem Besteller ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu (vgl. BGH, 04.05.2000 - Az: VII ZR 53/99). Ein vergleichbarer Gedanke liegt auch § 323 Abs. 4 BGB n. F. zugrunde, wonach der Gläubiger bereits vor Fälligkeit zurücktreten kann, wenn offensichtlich ist, dass die Rücktrittsvoraussetzungen eintreten werden.
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BGH, 12.09.2002 - Az: VII ZR 344/01
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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