Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt mit der Eheschließung der unterhaltsberechtigten Mutter. Wurde die Heirat durch eine falsche anwaltliche Auskunft veranlasst, ist der Unterhaltsverlust im Wege des Vorteilsausgleichs durch den entstandenen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zu kompensieren, sofern der Ehegatte leistungsfähig ist.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Anwalt erklärt, der Unterhaltsanspruch bestehe auch bei Eheschließung fort. Die Mandantin heiratete daraufhin und machte Unterhaltsschaden für die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes geltend.
Diese Rechtsprechung gilt auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes zum 01.01.2008 fort. Aus dem Umstand, dass die Reform keine § 1586 BGB entsprechende ausdrückliche Regelung eingeführt hat, lässt sich keine Änderung der Rechtslage ableiten. Für den Gesetzgeber besteht regelmäßig keine Veranlassung, mit einer Neuregelung zugleich die zu einem Rechtsinstitut ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu kodifizieren und frühere Gesetzeslücken zu schließen. Erst recht kann aus einem solchen Unterlassen nicht gefolgert werden, dass die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ausgeformte Rechtslage geändert werden sollte.
Als ersatzfähiger Schaden kommt in Betracht, dass die Mandantin wegen der Falschberatung früher als beabsichtigt geheiratet hat und ihr Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater dadurch weggefallen ist. Steht fest, dass sie bei zutreffender Beratung die Heirat zurückgestellt hätte, ist der Zurechnungszusammenhang gegeben. Dass es sich bei der Eheschließung um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt, steht der Zurechnung eines damit verbundenen Schadens nicht entgegen.
Wann kann Betreuungsunterhalt verlangt werden?
Die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes kann vom Vater nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB Betreuungsunterhalt verlangen, mindestens für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt. Wird sie hinsichtlich der Folgen einer Heirat auf diesen Anspruch falsch beraten und heiratet sie deshalb früher, als sie es bei zutreffender Auskunft getan hätte, stellt sich die Frage, ob dem Rechtsanwalt gegenüber ein Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Unterhalts besteht.Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Anwalt erklärt, der Unterhaltsanspruch bestehe auch bei Eheschließung fort. Die Mandantin heiratete daraufhin und machte Unterhaltsschaden für die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes geltend.
Erlischt der Betreuungsunterhalt durch Heirat?
Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt analog § 1586 BGB mit der Verheiratung des unterhaltsberechtigten Elternteils (vgl. BGH, 15.12.2004 - Az: XII ZR 121/03). Die Rechtsprechung begründet dies mit einer unbewussten Regelungslücke: Anders als beim nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB enthält das Gesetz für den Anspruch nach § 1615 l BGB keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Kindesvater heiratet. Da der Gesetzgeber trotz der großen Nähe beider Ansprüche eine dem § 1586 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung weder getroffen noch die Anwendung ausgeschlossen hat, liegt eine unbeabsichtigte Lücke vor. Schon zur Gleichbehandlung der geschiedenen Mutter mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes ist eine entsprechende Anwendung geboten.Diese Rechtsprechung gilt auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes zum 01.01.2008 fort. Aus dem Umstand, dass die Reform keine § 1586 BGB entsprechende ausdrückliche Regelung eingeführt hat, lässt sich keine Änderung der Rechtslage ableiten. Für den Gesetzgeber besteht regelmäßig keine Veranlassung, mit einer Neuregelung zugleich die zu einem Rechtsinstitut ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu kodifizieren und frühere Gesetzeslücken zu schließen. Erst recht kann aus einem solchen Unterlassen nicht gefolgert werden, dass die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ausgeformte Rechtslage geändert werden sollte.
Liegt eine anwaltliche Pflichtverletzung mit ersatzfähigem Schaden vor?
Die Auskunft, der Unterhaltsanspruch bestehe bei Heirat fort, ist unzutreffend, wenn der Anwalt die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 1586 BGB nicht berücksichtigt. Er haftet dann dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags.Als ersatzfähiger Schaden kommt in Betracht, dass die Mandantin wegen der Falschberatung früher als beabsichtigt geheiratet hat und ihr Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater dadurch weggefallen ist. Steht fest, dass sie bei zutreffender Beratung die Heirat zurückgestellt hätte, ist der Zurechnungszusammenhang gegeben. Dass es sich bei der Eheschließung um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt, steht der Zurechnung eines damit verbundenen Schadens nicht entgegen.
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BGH, 16.03.2016 - Az: XII ZR 148/14
ECLI:DE:BGH:2016:160316UXIIZR148.14.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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