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Unterbringung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden, also i.d.R. die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung.

Die Unterbringung kann grundsätzlich in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung erfolgen.

Eine Unterbringung kommt im Rahmen der Betreuung nur in zwei Fällen in Betracht:

1. zur Abwendung einer Selbstgefährdung
2. zur ärztlichen Behandlung

Hierzu benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Da die geschlossene Unterbringung eines Menschen besonders stark in seine Freiheitsrechte eingreift, ist das Verfahren verhältnismäßig kompliziert und aufwendig.

Durch die Genehmigungspflicht für unterbringungsähnliche (freiheitsbeschränkende) Maßnahmen soll das Recht des Betreuten auf körperliche Freiheit auch unterhalb der Schwelle der geschlossenen Unterbringung geschützt werden.

Um einen Betreuten in einer offen geführten Einrichtung unterbringen zu können, muss dem Betreuer dagegen lediglich der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.

Weiterhin ist nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten genehmigungspflichtig. Stimmt der Betreute hingegen seiner Unterbringung zu, so kann diese direkt erfolgen, ein Unterbringungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für die Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuten kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit.

Für die Unterbringung ist auch ein Eilverfahren bzw. eine einstweilige Anordnung möglich, was jedoch auch einen richterlichen Beschluss nach sich zieht.

Bei Gefahr in Verzug kann eine Einweisung auch ohne vorherigen richterlichen Beschluss möglich – maximal für 6 Wochen, was nach Anhörung eines Sachverständigen auf höchstens drei Monate verlängerbar ist.

Wenn der Betreute eine genehmigte oder angeordnete Unterbringungsmaßnahmen kategorisch ablehnt und Widerstand dagegen leistet, kann der Betreuer sich an die Betreuungsbehörde wenden. Diese ist verpflichtet, den Betreuer bei der Zuführung des Betroffenen zur Unterbringung zu unterstützen.

Unterbringungsmaßnahmen können mit der Beschwerde angefochten werden.

Stand: (letzte Änderung: 11.05.2026)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Tipp
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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