Vielfach ist es notwendig, desorientierte Betreute in der Ausübung ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, um sie vor Gefahren, etwa vor Stürzen aus Bett oder Stuhl oder den gefährlichen Folgen des Sich-Verlaufens zu schützen. Die dazu angewandten mechanischen, medikamentösen oder sonstigen Mittel muss das Betreuungsgericht genehmigen.
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung müssen Maßnahmen, welche die Freiheit eines Betreuten einschränken dann nicht vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn der Betreute zu Hause von der Familie versorgt wird.
Tipp |
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Wolfgang Reichardt, Berlin
Verifzierter Mandant