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Beschwerderecht gegen Unterbringungsmaßnahmen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Unterbringungsmaßnahmen können mit der Beschwerde angefochten werden (§ 58 FamFG).

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, bei der Anfechtung einer einstweiligen Anordnung oder eines Beschlusses über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 63 FamFG).

Beschwerdeberechtigt sind insbesondere (§ 335 FamFG):

1. Der Betroffene selbst

2. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen

3. Eltern oder Kinder, bei denen der Betroffene lebt sowie Pflegeeltern

4. Der Betreuer

5. Eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson

6. Der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt

7. Die Betreuungsbehörde

8. Der Verfahrenspfleger
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Unterbringungsmaßnahmen können gemäß § 58 FamFG mit der Beschwerde angefochten werden.
Die reguläre Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Bei der Anfechtung einer einstweiligen Anordnung oder eines Beschlusses über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 63 FamFG).
Die Beschwerdeberechtigung ist in § 335 FamFG geregelt. Hierzu zählen insbesondere der Betroffene selbst, der Ehegatte oder Lebenspartner, Eltern oder Kinder, bei denen der Betroffene lebt, Pflegeeltern, der Betreuer, eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson, der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, die Betreuungsbehörde sowie der Verfahrenspfleger.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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