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Beschwerderecht gegen Unterbringungsmaßnahmen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Unterbringungsmaßnahmen können mit der Beschwerde angefochten werden (§ 58 FamFG).

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, bei der Anfechtung einer einstweiligen Anordnung oder eines Beschlusses über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 63 FamFG).

Beschwerdeberechtigt sind insbesondere (§ 335 FamFG):

1. Der Betroffene selbst

2. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen

3. Eltern oder Kinder, bei denen der Betroffene lebt sowie Pflegeeltern

4. Der Betreuer

5. Eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson

6. Der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt

7. Die Betreuungsbehörde

8. Der Verfahrenspfleger
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 23.05.2025)
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