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Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: Die 10-Jahres-Grenze im Fahrerlaubnisrecht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei einer fahrerlaubnislosen Zeit von zehn Jahren und mehr rechtfertigt allein der Zeitablauf die Annahme, dass die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse nicht mehr vorliegen, sodass die Behörde eine Fahrerlaubnisprüfung anordnen darf. Fahrpraxis mit führerscheinfreien oder langsamen Fahrzeugen sowie unberechtigt erworbene Fahrpraxis bleiben bei dieser Beurteilung unberücksichtigt.

Wie erfolgt die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Fristablauf?

Die Fahrerlaubnisklassen C und CE werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV nur befristet erteilt und müssen nach Ablauf der Geltungsdauer neu beantragt werden. Für die Neuerteilung gelten gemäß § 24 Abs. 2 FeV i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV dieselben Voraussetzungen wie bei einer Ersterteilung. Neben dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Anlage 4 und Anlage 5 sowie den Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV) darf nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV keine Tatsache vorliegen, die die Annahme rechtfertigt, dass dem Bewerber eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehlt - insbesondere die nach §§ 15, 16 und 17 FeV erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Welche Bedeutung hat der Zeitfaktor für die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung?

Durch die 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18.07.2008 wurde die zuvor geltende starre Zwei-Jahres-Frist des § 24 FeV sowie des inhaltsgleichen § 20 Abs. 2 FeV aufgehoben. Seither ist keine feste zeitliche Grenze mehr maßgeblich, sondern es hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Dennoch bleibt der Zeitfaktor - also die Dauer vorhandener oder fehlender Fahrpraxis - ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung, ob Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen von Fahrzeugen bestehen. Der Wegfall der starren Fristenregelung stellt keine Absage an den Umstand dar, dass mit zunehmender Dauer der fahrerlaubnislosen Zeit typischerweise die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse schwinden und die Bewältigung neu hinzugekommener Anforderungen an Kraftfahrer wachsenden Zweifeln ausgesetzt ist.

Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals genügt es dabei, wenn auf Grund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte; ein sicherer Nachweis des Fähigkeitsverlusts ist nicht erforderlich, da andernfalls die Ablegung einer praktischen Prüfung, durch die gerade die Befähigung nachgewiesen werden soll, überflüssig gemacht würde.

Ab welcher Zeitspanne rechtfertigt allein der Zeitablauf die Prüfungsanordnung?

Innerhalb von zwei Jahren nach Entzug der Fahrerlaubnis ist eine Prüfung, von außergewöhnlichen Fällen abgesehen, nicht anzuordnen, wenn im Übrigen keine weiteren Erkenntnisse gegen die Befähigung des Bewerbers sprechen. Bei einer fahrerlaubnislosen Zeit von zehn Jahren und mehr genügt hingegen bereits diese Tatsache allein, um die Behörde zur Anordnung der Prüfung zu verpflichten, sofern keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Die konkrete Grenze ist dabei nicht schematisch anzuwenden: Ist dem Entzug der Fahrerlaubnis nur eine sehr kurze Fahrpraxis vorausgegangen, kann die maßgebliche Frist auch kürzer bemessen sein; war hingegen eine lange und umfassende Fahrpraxis dem Verlust der Fahrerlaubnis vorangegangen, kommt auch bei einer längeren Frist ein Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung in Betracht.


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VG Meiningen, 28.08.2014 - Az: 2 K 106/14 Me

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0819.2K106.14ME.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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