Wegen der grundsätzlich zwingenden Jahresfrist des
§ 18 Abs. 1 Satz 1 FeV kommt eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des
§ 74 Abs. 1 FeV nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Begehren des Antragstellers zielt in der Hauptsache letztlich auf eine Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Antragsgegners vom 15. November 2021 und Genehmigung einer Ausnahme von der Jahresfrist des § 18 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – zur Ablegung der praktischen Fahrprüfung gemäß
§ 17 FeV. Für den entsprechenden einstweiligen Rechtsschutz ist die Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einschlägig, gegen deren Zulässigkeit auch im Übrigen keine Bedenken bestehen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen des Gerichts zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hier richtet sich der konkrete Eilantrag des Antragstellers darauf, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV zu erteilen, mithin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise möglich, wenn der Anspruch in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht und dem Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung des Gerichts unzumutbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind durch den bisherigen Vortrag des Antragstellers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Dabei lässt die Kammer im Ergebnis offen, ob es schon an einem Anordnungsgrund für die beantragte einstweilige Anordnung fehlt, weil dem Antragsteller ohne ein vorläufiges Eingreifen des Gerichts keine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden unzumutbaren Nachteile drohen. Unterbleibt die einstweilige Anordnung, verfällt zwar nach § 18 Abs. 2 Satz 2 FeV seine bereits am 8. Oktober 2020 erfolgreich abgelegte theoretische Fahrprüfung gemäß § 16 FeV. Die dadurch eintretenden Rechtsfolgen, dass er die theoretische Prüfung und eventuell auch die gesamte Fahrausbildung wiederholen muss, wenn seit deren Abschluss mehr als zwei Jahre bis zur Wiederholung der theoretischen Prüfung verstrichen sind (§ 16 Abs. 3 Satz 7 FeV), sind aber vom Verordnungsgeber in der Fahrerlaubnisverordnung bewusst getroffen worden und können deshalb schwerlich als unzumutbar angesehen werden, auch wenn der Betroffene den Rechtsweg beschreiten muss, um seinen vermeintlichen Anspruch durchzusetzen.
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