Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 K 6671/21 VG Minden gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2021 stattzugeben.
In dieser Verfügung hat die Bezirksregierung die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgefordert, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter N. W. am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Städtischen Gymnasiums C. zu sorgen und dies bis zum 27. Oktober 2021 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen (Nr. 1), sowie ihnen für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht (Nr. 3).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Ordnungsverfügung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtmäßig, die Bezirksregierung also berechtigt ist, die Antragsteller zur Erfüllung ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW anzuhalten und sie aufzufordern, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Die Antragsteller machen zunächst ohne Erfolg geltend, die zwangsweise Durchsetzung der Präsenzpflicht sei rechtswidrig, weil sie zu einer zwangsweisen Testung führe. Ihre Tochter werde der Möglichkeit beraubt, den Coronatest zu verweigern. Damit entfalle dessen Freiwilligkeit, die verwaltungsrechtlich anerkannt sei.
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