Das Land NRW ist berechtigt, mittels Durchsetzung der Präsenzpflicht im Unterricht dem Interesse an einer möglichst lückenlosen Gewährleistung des schulischen Bildungsauftrags Vorrang gegenüber der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Schüler durch das SARS-CoV-2-Virus einzuräumen.
§ 3 Abs. 5 DistanzlernVO begründet als einzelfallbezogene Ausnahme von § 2 Abs. 1 DistanzlernVO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht.
Eine Testpflicht ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um die mit dem Präsenzbetrieb in den Schulen einhergehenden Infektionsgefahren zu verringern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragsteller machen zunächst ohne Erfolg geltend, die zwangsweise Durchsetzung der Präsenzpflicht sei deshalb rechtswidrig, weil sie zu einer zwangsweisen Testung führe. Ihre Tochter werde der Möglichkeit beraubt, den Coronatest zu verweigern. Damit entfalle dessen Freiwilligkeit, die verwaltungsrechtlich anerkannt sei.
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Entgegen der Annahme der Antragsteller begründet § 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung ‑ CoronaBetrVO) vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c) in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a) ebenso wie die Vorgängerregelung des § 3 der CoronaBetrVO vom 13. August 2021 (GV. NRW. S. 948) eine Testpflicht, indem sie bei nicht immunisierten Personen schulische Nutzungen in Schulgebäuden von einem negativen Coronatest abhängig macht.
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