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Präsenzpflicht hat Vorrang vor Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Schüler durch das SARS-CoV-2-Virus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Das Land NRW ist im Grundsatz berechtigt, mittels Durchsetzung der Präsenzpflicht im Unterricht dem Interesse an einer möglichst lückenlosen Gewährleistung des schulischen Bildungsauftrags Vorrang gegenüber der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Schüler durch das SARS-CoV-2-Virus einzuräumen.

Die zur Erfüllung der Teilnahmepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW am Unterricht bestehende Testpflicht der Schülerinnen und Schüler besteht unabhängig davon, ob sich diese oder ihre Eltern mit ihrer Testverweigerung ausschließlich gegen den Coronatest als solchen wenden oder sie damit in erster Linie das Ziel verfolgen, dem Präsenzunterricht fernzubleiben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 10 K 6249/21 VG Köln gegen die Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung Köln vom 1. Dezember 2021 stattzugeben.

In diesen hat die Bezirksregierung die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgefordert, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder U. und T. am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des I. -Gymnasiums in X. zu sorgen und dies bis zum 15. Dezember 2021 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen (Nr. 1), sowie ihnen für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht (Nr. 3).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsgegner berechtigt ist, die Antragsteller zur Erfüllung ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW anzuhalten und sie aufzufordern, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.

Die Antragsteller machen zunächst ohne Erfolg geltend, die zwangsweise Durchsetzung der Präsenzpflicht sei deshalb rechtswidrig, weil sie zu einer zwangsweisen Testung führe. Ihre Kinder würden der Möglichkeit beraubt, den Coronatest zu verweigern. Damit entfalle dessen Freiwilligkeit, die verwaltungsrechtlich anerkannt sei.

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Entgegen der Annahme der Antragsteller begründet § 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung ‑ CoronaBetrVO) vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c) in der Neufassung des Art. 3 Nr. 2 der Änderungsverordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a) ebenso wie die Vorgängerregelung des § 3 der CoronaBetrVO in der Fassung vom 13. August 2021 (GV. NRW. S. 948) eine Testpflicht, indem die Vorschrift bei nicht immunisierten Personen schulische Nutzungen in Schulgebäuden von einem negativen Coronatest abhängig macht.

Die von den Antragstellern angeführte Verfassungsbeschwerde gegen den zitierten Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2021 hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 ‑ VerfGH 146/21.VB-3).

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