Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung gemäß § 41 Abs. 5 SchulG NRW.
Sie sind Eltern einer Tochter, die Schülerin an einem Gymnasium ist. Nachdem die Tochter sowohl im Schuljahr 2020/2021 als auch im Schuljahr 2021/2022 an keinem Tag am Präsenzunterricht teilgenommen hatte, forderte die Bezirksregierung Detmold die Beschwerdeführer mit Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2021 auf, umgehend dafür zu sorgen, dass ihr Kind regelmäßig am Präsenzunterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen ihres Gymnasiums teilnimmt, und dies bis spätestens bis zum 27. Oktober 2021 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen. Zugleich ordnete die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung dieser Aufforderung an und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds an.
Mit Beschluss vom 10. November 2021 lehnte das Verwaltungsgericht Minden den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie ihre Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage ab.
Sowohl ihre gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als auch gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Regelung der Vollziehung gerichteten Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 zurück.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
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