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Weiterbildung erhalten, dann gekündigt: Wann Fortbildungskosten zurückgezahlt werden müssen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine arbeitsvertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist auf das für den Arbeitgeber geltende gesetzliche Maß sowie eine Vertragsstrafenklausel für den Fall der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit können auch dann wirksam vereinbart werden, wenn die Formulierungen die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht ausdrücklich benennen.

Eine Klausel zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten ist wirksam, wenn sie nach dem Verantwortungsbereich der Beendigung differenziert und die zugrunde gelegten Kosten als nachvollziehbare Prognose ausgewiesen sind.

Verlängerung der Kündigungsfrist: Überraschende Klausel oder übliche Gestaltung?

Eine formularvertragliche Regelung, nach der die für den Arbeitgeber gesetzlich verlängerten Kündigungsfristen auch für eine arbeitnehmerseitige Kündigung gelten sollen, ist grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber selbst sieht diese Gestaltungsmöglichkeit in § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB ausdrücklich vor; § 622 Abs. 6 BGB verlangt insoweit lediglich, dass für die Arbeitnehmerkündigung keine längere Frist vereinbart wird als für die Arbeitgeberkündigung. Eine solche Gleichbehandlungsabrede stellt daher keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB dar, wenn sie sich an systematisch erwartbarer Stelle - etwa im Abschnitt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - befindet. Maßgeblich für die Beurteilung der Überraschung ist das äußere Erscheinungsbild des Vertrages, insbesondere ein ungewöhnlicher Zuschnitt der Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle im Arbeitsvertrag (vgl. BAG, 28.05.2009 - Az: 8 AZR 896/07; BAG, 29.08.2001 - Az: 4 AZR 337/00).

Eine solche Klausel genügt auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Bezug auf die für den Arbeitgeber geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen im Wege der Auslegung hinreichend deutlich aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel ergibt, etwa aus einem Gegenschluss zu einer Formulierung, wonach die verlängerten Fristen „auch“ für eine Arbeitnehmerkündigung gelten sollen.

Vorliegend betraf dies eine Klausel, die eine Verlängerung der Kündigungsfrist von vier Wochen auf sieben Monate zur Folge hatte; eine ausdrückliche Klarstellung „für den Arbeitgeber“ war in der Klausel nicht enthalten, wurde jedoch als für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr erkennbar angesehen.

Wann ist eine Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Beendigung verwirkt?

Eine Vertragsstrafenklausel, die eine Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bei „vertragswidriger Beendigung der Tätigkeit“ vorsieht, ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich aus ihr erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen die Vertragsstrafe verwirkt wird. Maßgeblich ist dabei nicht die Verständnismöglichkeit eines flüchtigen Betrachters, sondern die eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr (vgl. BAG, 18.12.2008 - Az: 8 AZR 81/08). Der Begriff der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit erfasst danach den Fall, dass sich der Arbeitnehmer vom Vertrag lossagt, obwohl ein wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist - insbesondere also auch die Nichteinhaltung einer maßgeblichen Kündigungsfrist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - Az: 25 Sa 586/10).

Für die Verwirkung der Vertragsstrafe kommt es allein auf die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist an, nicht auf den Beweggrund für den Ausspruch der Kündigung als solcher. Eine vorangegangene Änderung der dienstplanmäßigen Einteilung des Arbeitnehmers begründet für sich genommen kein Recht zur Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, wenn sie zeitlich nach dem Ausspruch der Kündigung liegt oder ihre Auswirkungen den Ausspruch der Kündigung nicht rechtfertigen können. Ein Hinweis des Arbeitgebers auf die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vor deren Ablauf steht der Verwirkung der Vertragsstrafe nicht entgegen, sondern dokumentiert vielmehr die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens.


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LAG Thüringen, 28.06.2023 - Az: 1 Sa 163/22

ECLI:DE:LAGTH:2023:0628.1SA163.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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