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Verlängerung der Arbeitnehmerkündigungsfristen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Es liegt grundsätzlich keine überraschende Klausel vor, wenn die Fristen für eine ordentliche Arbeitnehmerkündigung verlängert werden, da eine solche Fristverlängerung stark verbreitet ist.

Fraglich ist aber, ob eine solche Fristverlängerung für bestimmte Branchen oder Beschäftigungssektoren eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann, weil in dem Beschäftigungsbereich nur eine kurzfristige Auswechslung von Arbeitsvertragspartnern üblich ist. Es bedarf aber eines entsprechenden Tatsachenvortrags der Parteien, wenn solche typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise berücksichtigt werden sollen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klausel zur Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer, § 13 Abs. 1 Arbeitsvertrag (AV) („Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung gilt gleichzeitig vorsorglich als fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“), benachteiligt den Kläger nicht schon deswegen, weil sie unklar, unverständlich oder überraschend wäre.

1. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vertragsregeln müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie - im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren - vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Dabei ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen.

2. Die Regelung in § 13 Abs. 1 AV ist hinreichend bestimmt und lässt den Arbeitnehmer erkennen, unter welchen Voraussetzungen er ordentlich kündigen kann. Nach Ablauf der Probezeit soll das Arbeitsverhältnis „beiderseits“ ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden können.

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BAG, 28.05.2009 - Az: 8 AZR 896/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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