Die rechtliche
Betreuung umfasst – abhängig vom
Aufgabenkreis – zahlreiche Verpflichtungen. Neben der Fürsorge für die betreute Person ergeben sich auch Verpflichtungen gegenüber Dritten, etwa gegenüber Vereinen, bei denen der
Betreute Mitglied ist oder war. Diese Pflichten betreffen regelmäßig die
Vermögenssorge, teilweise aber auch persönlichkeitsrechtlich geprägte Bereiche der Lebensgestaltung.
Vereinsmitgliedschaften als Teil des Lebensbereichs der betreuten Person
Vereinsmitgliedschaften betreffen nicht nur finanzielle Aspekte (Mitgliedsbeiträge), sondern oft auch soziale Teilhabe, Hobbys oder ideelle Überzeugungen. Ob ein
Betreuer im Hinblick auf Vereinsmitgliedschaften tätig werden darf oder muss, hängt davon ab, ob die Betreuung entsprechende Aufgabenkreise umfasst.
Wenn eine Vereinsmitgliedschaft für die betreute Person keinen Nutzen mehr hat oder gar zur finanziellen Belastung wird, kann der Betreuer gehalten sein, tätig zu werden und die Mitgliedschaft zu beenden. Umgekehrt darf der Betreuer nicht ohne Weiteres eine Mitgliedschaft kündigen, wenn diese der sozialen Integration dient oder einem erkennbaren Wunsch der betreuten Person entspricht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, das ein bereits langjährig bestehende Mitgliedschaft nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten ist, da die Mitgliedschaf in solchen Fällen offensichtlich dem Wunsch des Betreuten entspricht.
Vertragliche Pflichten im Rahmen der Vermögenssorge
Viele Vereinsmitgliedschaften sind mit Beitragszahlungen verbunden. Diese stellen vertragliche Verpflichtungen dar, die unter den Aufgabenkreis der Vermögenssorge fallen. Ist dem Betreuer dieser Bereich zugewiesen, ist er verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten zu sorgen. Dies bedeutet, dass Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu bezahlen sind, um die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten.
Reicht das Vermögen der betreuten Person nicht aus, um die Mitgliedsbeiträge zu leisten, kann der Betreuer gehalten sein, die Mitgliedschaft zu kündigen. Tut er dies nicht, obwohl es aus wirtschaftlicher Sicht geboten wäre, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen.
Vertretung gegenüber dem Verein durch den Betreuer?
Der Betreuer muss den Verein nicht automatisch über seine Bestellung informieren. Sobald aber rechtliche Erklärungen abgegeben werden oder Erklärungen des Vereins entgegengenommen werden müssen – etwa Kündigungen, Einladungen zur Mitgliederversammlung oder Satzungsänderungen –, ist es erforderlich, dass der Verein von der Vertretungsbefugnis Kenntnis hat.
In der Praxis genügt es häufig, dem Verein eine Kopie des Betreuungsbeschlusses zu übersenden. Bei dauerhaften Mitgliedschaften kann es sinnvoll sein, in regelmäßigen Abständen einen aktuellen Nachweis vorzulegen, da viele Vereine verpflichtet sind, eine aktuelle Vertretungslage zu dokumentieren.
Mitwirkung an Mitgliederversammlungen und Stimmrechtsausübung
Ist die betreute Person Mitglied in einem Verein mit stimmberechtigter Mitgliederversammlung, stellt sich die Frage, ob der Betreuer anstelle der betreuten Person an der Versammlung teilnehmen und abstimmen darf. Dies ist nur möglich, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers auch die Wahrnehmung entsprechender Mitgliedschaftsrechte umfasst. Fehlt eine ausdrückliche Zuweisung, etwa zur Vertretung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, bleibt die betreute Person grundsätzlich selbst entscheidungsbefugt.
Zudem ist zu berücksichtigen, ob die betreute Person einwilligungsfähig ist. Auch bei bestehender Betreuung darf sie weiterhin eigene Erklärungen abgeben, sofern sie in der Lage ist, deren Tragweite zu überblicken. Der Betreuer darf nur eingreifen, wenn der Aufgabenkreis es vorsieht oder eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegt.
Die Ausübung des Stimmrechts durch den Betreuer kann auch vereinsrechtlich beschränkt sein. So sind Satzungsvorgaben denkbar, wonach das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden muss. In solchen Fällen ist eine Vertretung regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, die Satzung sieht eine Ausnahme für rechtliche Betreuer vor.
Kündigung der Vereinsmitgliedschaft durch den Betreuer
Eine Kündigung ist rechtlich einseitig empfangsbedürftig. Sie kann vom Betreuer ausgesprochen werden, wenn dieser für die Vermögenssorge oder für sonstige Rechtsangelegenheiten zuständig ist und die Kündigung im Interesse der betreuten Person liegt. Dabei muss stets eine Abwägung erfolgen, insbesondere wenn die Mitgliedschaft ideelle oder soziale Funktionen erfüllt.
Die pauschale Kündigung sämtlicher Vereinsmitgliedschaften durch einen Betreuer ohne Rücksprache mit der betreuten Person oder ohne erkennbare Sachgründe dürfte dagegen in der Regel unzulässig sein und kann im Einzelfall auch Zweifel an der Eignung hervorrufen.
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