Die
Geschäftsfähigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für das wirksame Handeln im Rechtsverkehr. Sie bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Person in der Lage ist, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
Geschäftsunfähige Personen sind nicht in der Lage, wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen, während beschränkt geschäftsfähige Personen unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsgeschäfte vornehmen können. Geschäftsunfähigen Personen steht oft ein gesetzlicher Vertreter oder Betreuer zur Seite, um die rechtlichen Interessen dieser Personen zu wahren.
Geschäftsunfähigkeit – Was ist das eigentlich?
Eine Person ist geschäftsunfähig, wenn sie nach § 104 BGB entweder das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einem Zustand befindet, in dem sie dauerhaft unfähig ist, ihre Willenserklärungen mit einem freien Willen abzugeben. Das betrifft insbesondere Personen, die aufgrund einer dauerhaften psychischen Störung nicht in der Lage sind, die Tragweite ihrer Handlungen zu verstehen.
Geschäftsunfähigkeit kann sowohl bei Minderjährigen als auch bei Volljährigen auftreten.
1. Geschäftsunfähigkeit bei Minderjährigen
Kinder unter sieben Jahren gelten nach § 104 Nr. 1 BGB als geschäftsunfähig. Die Willenserklärungen von geschäftsunfähigen Minderjährigen sind grundsätzlich nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass sie keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen können. Wenn ein fünfjähriges Kind beispielsweise ein Spielzeug im Laden kauft, ist der Kaufvertrag unwirksam.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die den täglichen Lebensbereich betreffen, insbesondere bei sogenannten Taschengeldgeschäften (vgl. § 110 BGB). Hierbei handelt es sich um Geschäfte, die mit Mitteln getätigt werden, die dem Kind zur freien Verfügung überlassen wurden. Solche Geschäfte sind unter bestimmten Umständen wirksam, wenn das Kind die Ware bereits bezahlt hat.
2. Geschäftsunfähigkeit aufgrund eines dauerhaften geistigen Zustands
Volljährige Personen können ebenfalls geschäftsunfähig sein, wenn sie sich in einem Zustand befinden, der sie dauerhaft unfähig macht, Rechtsgeschäfte zu tätigen (§ 104 Nr. 2 BGB).
Ein Beispiel wäre eine Person, die aufgrund einer schweren Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen bewusst und frei zu treffen. Auch hier sind Willenserklärungen der geschäftsunfähigen Person nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
Geschäftsfähigkeit – Was ist das eigentlich?
Im Gegensatz zur Geschäftsunfähigkeit steht die Geschäftsfähigkeit, die die Fähigkeit einer Person beschreibt, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben und Rechtsgeschäfte abzuschließen.
1. Volle Geschäftsfähigkeit
Eine Person wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres voll geschäftsfähig. Voll geschäftsfähige Personen können sämtliche Rechtsgeschäfte selbstständig und ohne Einschränkungen wirksam vornehmen. Dabei tragen sie auch die volle rechtliche Verantwortung für ihre Handlungen.
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Minderjährige, die das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Das bedeutet, dass sie zwar Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen können, diese jedoch grundsätzlich der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (in der Regel der Eltern) bedürfen. Fehlt diese Zustimmung, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam (§ 108 BGB). Die Eltern können das Geschäft nachträglich genehmigen, wodurch es rückwirkend wirksam wird. Bis zur Genehmigung durch die Eltern bleibt das Geschäft in einem Schwebezustand, es ist also weder wirksam noch endgültig unwirksam.
Eine Ausnahme stellt wiederum der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) dar: Geschäfte, die der Minderjährige mit eigenen Mitteln bestreitet, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden, sind auch ohne Zustimmung der Eltern wirksam.
Kauft ein 14-Jähriger ein Buch mit seinem eigenen Taschengeld, das ihm von den Eltern zur freien Verfügung überlassen wurde, ist das Geschäft ohne weitere Zustimmung wirksam.
Ein weiteres Beispiel ist das Recht eines minderjährigen Auszubildenden, bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit abzuschließen.
Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf Rechtsgeschäfte
Die Nichtigkeit der Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen (§ 105 BGB) hat zur Folge, dass ein Rechtsgeschäft, das ohne wirksame Willenserklärung abgeschlossen wird, keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine geschäftsunfähige Person kann somit keine Verträge abschließen, keine Schenkungen annehmen oder keine Verpflichtungen eingehen. Im Alltag bedeutet dies, dass jede Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen rechtlich unbeachtlich ist.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn ein Geschäftsunfähiger lediglich als Bote fungiert, das heißt, eine fremde Willenserklärung übermittelt, kann dies trotz der Geschäftsunfähigkeit wirksam sein. Ein Geschäftsunfähiger kann beispielsweise eine Nachricht oder ein Angebot eines Dritten überbringen, ohne dass seine Geschäftsunfähigkeit das Rechtsgeschäft beeinträchtigt.
Können Eltern für ihre geschäftsunfähigen Kinder Verträge abschließen?
Eltern können als gesetzliche Vertreter im Namen ihrer geschäftsunfähigen Kinder Rechtsgeschäfte abschließen. Dabei handelt es sich nicht um Rechtsgeschäfte des Kindes selbst, sondern um Handlungen der Eltern als gesetzliche Vertreter.
Was passiert, wenn eine geschäftsunfähige Person einen Vertrag abschließt?
Ein von einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossener Vertrag ist nichtig. Das bedeutet, dass keine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag entstehen.
In der Praxis bedeutet das, dass alle aus dem Vertrag abgeleiteten Ansprüche – wie Kaufpreiszahlung oder Warenlieferung – nicht durchsetzbar sind.
Wenn beispielsweise ein geschäftsunfähiger Erwachsener eine Wohnung mietet, ist der Mietvertrag unwirksam, und der Vermieter kann keine Miete verlangen.
Kann eine geschäftsunfähige Person durch einen Betreuer Rechtsgeschäfte vornehmen?
Für volljährige Personen, die geschäftsunfähig sind, kann ein gerichtlich bestellter
Betreuer Rechtsgeschäfte vornehmen. Der Betreuer handelt im Namen der betreuten Person und kann in deren Interesse Verträge abschließen oder andere rechtliche Angelegenheiten regeln.
Ein Betreuer darf nur in dem gerichtlich festgelegten
Aufgabenkreis tätig werden, der sich auf Bereiche wie Vermögensverwaltung oder medizinische Entscheidungen erstrecken kann.
Wann gilt eine Person als geschäftsunfähig aufgrund eines geistigen Zustands?
Eine Person gilt als geschäftsunfähig, wenn sie dauerhaft aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, Willenserklärungen abzugeben oder deren Tragweite zu erkennen. Dies muss durch ein ärztliches Gutachten bestätigt werden, und ein Gericht kann über die Geschäftsunfähigkeit entscheiden.