Der Ausschluss eines Corona-positiv getesteten
Reisenden von der vertraglich vereinbarten Rückreise stellt nach Beendigung der Pandemie einen
Reisemangel dar, da eine Corona-Infektion seither dem
allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist und den
Reiseveranstalter keine eigenständige Schutzpflicht gegenüber Mitreisenden trifft, die einen solchen Ausschluss rechtfertigen würde. Der buchenden Person steht in einem solchen Fall sowohl ein
Minderungsanspruch als auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbst organisierten Ersatzrückreise zu.
Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist die Frage, ob der Reiseveranstalter berechtigt war, einen Corona-positiv getesteten Reisenden zum Schutz der übrigen Reiseteilnehmer von der Rückreise auszuschließen. Seit der offiziellen Beendigung der Corona-Pandemie und dem Wegfall sämtlicher gesetzlicher Beschränkungen und Quarantänepflichten ist eine SARS-CoV-2-Infektion rechtlich wie eine gewöhnliche Erkrankung - vergleichbar einer Grippe - zu behandeln. Das damit einhergehende Ansteckungsrisiko ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, dem jede Person im alltäglichen Leben - im öffentlichen Nahverkehr, am Arbeitsplatz, beim Einkaufen oder in der Freizeit - ausgesetzt ist. Eine besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende Fürsorgepflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Mitreisenden lässt sich hieraus nach dem Pandemierende nicht mehr ableiten.
Es obliegt vielmehr jedem einzelnen Reisenden in eigener Verantwortung, Schutzmaßnahmen zu ergreifen - etwa durch das freiwillige Tragen einer FFP2-Maske oder eine entsprechende Impfung - oder von der Reiseteilnahme Abstand zu nehmen, wenn das individuelle Infektionsrisiko als zu hoch eingeschätzt wird. Dies gilt auch für besonders vulnerable Personengruppen; allein ein erhöhtes Lebensalter entzieht einer Person nicht die Eigenverantwortung über ihre Entscheidungen und das bewusste Eingehen von Risiken, die mit einer Reise typischerweise verbunden sind. Einem Reiseveranstalter, der - wie vorliegend - selbst kein Hygienekonzept oder Schutzmaßnahmen für den Eintritt eines solchen Falles vorgesehen hat, ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Nachhinein auf eine eigenständige Schutzpflicht zu berufen, um den Ausschluss eines erkrankten Reisenden zu rechtfertigen. Als milderes Mittel wäre die Ausarbeitung eines Hygiene- und Schutzkonzepts im Vorfeld in Betracht zu ziehen gewesen.