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Verspätung wegen Kontrolle der Einhaltung der Corona-Vorschriften als außergewöhnlicher Umstand?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Es ist zumutbar, in Zeiten, in denen aufgrund der sehr strengen und sich ständig ändernden Corona-Vorschriften in Thailand mit einem erhöhten Kontrollbedarf zu rechnen ist, mehr als sechs Mitarbeiter für das Boarding einzusetzen, um größere Verzögerungen beim Boarding zu vermeiden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt aufgrund einer Flugverspätung aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.

Der Fluggast N.N. sollte gemäß Buchungsbestätigung am 21.11.2021 von Bangkok über Helsinki nach München befördert werden. Der Flug von Bangkok nach Helsinki mit der Flugnummer ... sollte planmäßig am 21.11.2021 um 09:05 Uhr Ortszeit starten und am 21.11.2021 um 15:00 Uhr Ortszeit landen. Der Flug von Helsinki nach München mit der Flugnummer ... sollte planmäßig am 21.11.2021 um 16:20 Uhr Ortszeit starten und am 21.11.2021 um 17:55 Uhr Ortszeit landen.

Der Flug ... war jedoch verspätet und erreichte Helsinki erst am 21.11.2021 um 16:46 Uhr Ortszeit. Durch die Verspätung konnte die anschließende Verbindung mit ... nicht erreicht werden. Dem Fluggast wurde eine Ersatzbeförderung mit ... und ... von Helsinki nach München angeboten.

Trotz der angebotenen Ersatzbeförderung erreichte der Fluggast sein Ziel erst am 21.11.2021 um 22:06 Uhr Ortszeit und hatten damit eine Verspätung von 4 Stunden und 11 Minuten. Der Flug ... am 21.11.2021 wurde von der Beklagten durchgeführt. Die Distanz zwischen dem Abflug- und Ankunftsort beträgt 8.787 km.

Das Flugzeug, mit welchem der streitgegenständliche Flug ausgeführt wurde, wurde am Vortrag, am 20.11.2021 unter der Flugnummer ... von Helsinki nach Bangkok überführt. Der Vorflug mit der Nummer ... sollte am 20.11.2021 um 16:50 Uhr Ortszeit Helsinki starten und um 07:25 Uhr Ortszeit in Bangkok landen, um dann um 09:05 Uhr Ortszeit in Bangkok den hier streitgegenständlichen Flug durchzuführen. Das Boarding zum Vorflug mit der Nummer ... startete um 15:00 Uhr.

Die Beklagte setzte hierbei sechs Personen zum Boarding und zur Überprüfung der Dokumente ein, also doppelt so viele, wie die üblichen zwei bis drei Personen. Die Beklagte begann bereits in der Boarding Lounge mit der Überprüfung. Es waren insgesamt 284 Passagiere zu überprüfen, wobei es im vorliegenden Fall drei bis fünf Minuten pro Passagier dauerte. Im Zeitpunkt es streitgegenständlichen Fluges mussten die Passagiere gültige Ausweispapiere, gültige Visa und einen gültigen Thailandpass QR-Code vorlegen, ebenso wie ein negatives PCR-Test Resultat.

Zu diesem Zeitpunkt änderten sich die Einreiseregelungen in Thailand ständig und nicht alle Passagiere waren mit den Regeln vertraut. Aus diesem Grund war es für die Fluggesellschaften auch sehr schwierig einzuschätzen, wie lange die Überprüfung pro Passagier dauern kann.

Das Boarding zum Vorflug war um 17:24 Uhr Ortszeit beendet, allerdings musste dann drei Passagieren die Beförderung verweigert werden, da diese nicht über die ausreichenden Nachweise verfügten mit der Folge, dass das Gepäck dieser drei Passagiere im Frachtraum gesucht und ausgeladen werden musste. Dies hatte zur Folge, dass das Flugzeug schlussendlich erst um 18:26 Uhr in Helsinki vom Gate wegrollen durfte. Die Beklagte war verpflichtet, die notwendigen Kontrollen während des Einsteigevorgangs vorzunehmen, da es auch Passagiere gab, die mit Handgepäck reisen, online einchecken und sich dann direkt zum Abfluggate begaben. Es konnten nicht alle Passagiere bereits bei der Gepäckaufgabe kontrolliert werden. Es war auch nicht möglich, den Einsteigevorgang noch früher beginnen zu lassen, da zahlreiche Passagiere von Zubringerflügen in Helsinki zum Einsteigevorgang des streitgegenständlichen Fluges gelangten.

Der Fluggast N.N. trat den ihm gegen die Beklagte zustehenden Ausgleichsanspruch an die Klägerin ab. Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2021 die Abtretung an und forderte die Beklagte unter Vorlage der Abtretungserklärung und Fristsetzung zum 09.12.2021 erfolglos zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs auf.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2022, der Klägerin zugestellt am 08.06.2022, berief sich die Beklagte auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB.

Die Beklagte behauptet, dass sich das Boarding verzögert habe, weil sie aufgrund der sehr strengen Corona-Vorschriften in Thailand gezwungen gewesen sei, jeden Passagier auf die Einhaltung der Corona-Vorschriften zu kontrollieren, insbesondere habe jeder Passagier einen negativen Corona-Test vorzeigen müssen. Die Beklagte habe alles dafür getan, um einen pünktlichen Abflug des Fluges mit der Nummer AY141 zu gewährleisten. Dennoch habe nicht verhindert werden können, dass der unmittelbare Vorflug zu dem hier streitgegenständlichen Flug anstatt um 16:50 Uhr erst um 18:26 Uhr in Helsinki vom Gate habe wegrollen dürften. Die Beklagte habe dann durch Fliegen mit maximaler Geschwindigkeit einen Teil dieser Verspätung aufholen können. Das Flugzeug sei dann in Bangkok sehr schnell „umgedreht“ worden. Dennoch habe sich nicht vermeiden lassen, dass der hier streitgegenständliche Flug in Bangkok anstatt um 09:05 Uhr erst um 10:45 Uhr Ortszeit vom Gate Richtung Startbahn habe wegrollen dürfen, also mit einer Verspätung von 1 Stunde und 40 Minuten. Der Fluggast sei auf die nächst verfügbare Verbindung an sein Endziel München umgebucht und befördert worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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