Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungIst ein Schuldner gemäß Titel verpflichtet,
Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 107 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe der
Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, so ist der Titel hinreichend bestimmt und somit vollstreckungsfähig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung des AG ist der zu vollstreckende Anspruch in den Ziffern 3. bis 5. des Urteils des AG vom 17.02.2005 inhaltlich hinreichend bestimmt. Das ist der Fall, wenn der Titel aus sich heraus verständlich ist und für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ein Zahlungstitel ist bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus dem Titel ohne weiteres errechnen lässt. Es reicht, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 12.03.2004 - Az: 5 T 17/04 - entschieden, dass Wertsicherungsklauseln unter Bezugnahme auf den Lebenshaltungsindex aller privaten Haushalte des Statistischen Bundesamtes hinreichend bestimmt sind. Der BGH hat die Entscheidung der Kammer bestätigt (BGH, 10.12.2004 - Az: IXa ZB 73/04; vgl. auch BGH, 10.12.2003 - Az: XII ZR 155/01).
Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es ist anerkannt, dass eine hinreichende Bestimmtheit gegeben ist, wenn dynamisierter Kindesunterhalt unter Bezugnahme auf den Regelbetrag nach der
Regelbetragsverordnung (
§ 1612 a BGB) verlangt wird. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer bei der Ausgestaltung dynamisierten Kindesunterhaltes unter Bezugnahme auf die Düsseldorfer Tabelle gelten. Durch diese Bezugnahme lässt sich der geschuldete Unterhalt für das Vollstreckungsorgan sowie Schuldner und Drittschuldnerin aus einer allgemein zugänglichen Quelle (§ 291 ZPO) bestimmen. Die Düsseldorfer Tabelle wird in der NJW und im Internet veröffentlicht. Die darin enthaltenen Daten sind daher für jedermann leicht und zuverlässig feststellbar. Hinzu kommt, dass vorliegend in den Ziffern 4. und 5. des Titels auf den Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle, also auf die erste Einkommensgruppe, die mit dem Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung West übereinstimmen, Bezug genommen wird. Der in Bezug genommene Regelbetrag stimmt also mit dem Regelbetrag in der Regelbetragsverordnung West überein, so dass sich auch hieraus die Offenkundigkeit der Daten ergibt.
Nach Auffassung der Kammer steht dem die Entscheidung des OLG Koblenz (Teilurteil vom 20.07.1987 - Az: 13 UF 807/86) nicht entgegen. In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall ist Unterhalt durch eine pauschale Bezugnahme auf die Düsseldorfer Tabelle tituliert worden („Unterhalt, der dem Betrag der Düsseldorfer Tabelle entspricht“). Im Gegensatz dazu ist vorliegend hinreichend bestimmt, auf welche Einkommensstufe und auf welche Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen wird. Demzufolge ist der Titel hinsichtlich des Ausspruchs dynamisierten Kindesunterhalts hinreichend bestimmt.
Im Übrigen hätte das AG – seine Rechtsauffassung als richtig unterstellt – den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht in vollem Umfang zurückweisen dürfen, da der Unterhaltsrückstand in Ziffer 3. des Urteils für die Zeit bis Mai 2004 betragsmäßig ausgewiesen ist.
Die Entscheidung des AG war daher aufzuheben. Die Anweisung an das AG, den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu erlassen, beruht auf § 572 Abs. 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da eine Entscheidung des BGH zur Frage der Bestimmtheit von dynamisierten Unterhaltstiteln unter Bezugnahme auf die Düsseldorfer Tabelle bislang nicht vorliegt.