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Abgrenzung des Begriffs des leitenden Angestellten zwischen KSchG und BetrVG

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Rechtsstellung leitender Angestellter ist im Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 2 KSchG) enger gefasst als im Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Während § 14 Abs. 2 KSchG typologisch an die Funktionen von Geschäftsführern und Betriebsleitern anknüpft, kommt es nach § 5 Abs. 3 BetrVG maßgeblich auf die tatsächliche Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern an.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten berechtigt ist. Diese Kompetenz begründet eine unternehmerische Aufgabenstellung, die den Betroffenen zum Repräsentanten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat macht. Dabei genügt auch eine auf eine Betriebsabteilung bezogene Befugnis. Auf die Häufigkeit der tatsächlichen Ausübung kommt es nicht an; entscheidend ist die eigenständige Entscheidungsmacht. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt, dass es auf die rechtliche Verantwortung ankommt, nicht auf deren Umfang im Arbeitsalltag (BAG, 10.10.2007 - Az: 7 ABR 61/06; BAG, 05.05.2010 - Az: 7 ABR 97/08).

Ein Marktleiter trägt die Gesamtverantwortung für wirtschaftliche und personelle Belange einer Filiale. Ihm obliegt die selbständige Entscheidung über Einstellungen und Entlassungen, ohne dass diese einer Genehmigung durch eine zentrale Personalabteilung unterliegen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG. Der stellvertretende Marktleiter steht demgegenüber in einer nachgeordneten Hierarchieposition, da er im Konfliktfall seine Personalentscheidungen nicht gegen den Willen des Marktleiters durchsetzen kann (LAG Köln, 20.06.2018 - Az: 11 TaBV 77/17; ArbG Aachen, 19.04.2018 - Az: 2 BV 49/17).

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LAG Köln, 10.10.2019 - Az: 6 TaBV 6/19

ECLI:DE:LAGK:2019:1010.6TABV6.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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