als Arbeiter beschäftigt.
Bis zum 31. Dezember 1987 bestanden für Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Versorgungsregelungen. Mit Wirkung ab 1. Januar 1988 wurde die
für die Zukunft vereinheitlicht. Der bis zum 31. Dezember 1987 erworbene Besitzstand blieb jedoch erhalten.
gesehen und vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein verlangt, daß er ihre Betriebsrente auch für die Vergangenheit nach den für die Angestellten geltenden Versorgungsregelungen berechne.
Auf die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange Arbeitgeber bei einer etwa unzulässigen Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung einen Vertrauensschutz genießen, kam es nicht an. Damit wird sich der Senat im Verfahren 3 AZR 3/02 (BAG, 10.12.2002 - Az:
3 AZR 3/02) zu befassen haben.