Erstreckt sich die Personalverantwortung des Chefarztes einer Station lediglich auf einen Oberarzt und drei Assistenzärzte eines Krankenhauses, das insgesamt rund 600 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist er kein leitender Angestellter. Diese Annahme gilt zumindest in dem Fall, daß es sich bei dem auf der Station beschäftigten ärztlichen Personal im Vergleich zu den anderen in der Klinik beschäftigten Ärzten nicht um einen qualitativ bedeutsamen Kreis von Arbeitnehmern handelt und sich die Station zudem weder in ihrer Größe noch in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung von anderen Stationen wesentlich abhebt.
Auf die Bezeichnung der Tätigkeit im Dienstvertrag kommt es nicht an.
Auf die Bezeichnung der Tätigkeit im Dienstvertrag kommt es nicht an.
BAG, 10.10.2007 - Az: 7 ABR 61/06
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