Kündigt bei einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat nur ein Teil der Aufsichtsratsmitglieder den Geschäftsführeranstellungsvertrag, ohne dass eine Ermächtigung zur Alleinvertretung des Gremiums nachgewiesen wird, kann der Erklärungsempfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Eine per elektronisch übermitteltem Schriftsatz erklärte Kündigung wahrt zudem nicht die Schriftform und ist deshalb nichtig.
Im zu entscheidenden Fall sah der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vor, dass der Aufsichtsrat als Gremium für die Abberufung und Vertretung bei Rechtsgeschäften mit Geschäftsführern zuständig ist. Eine Regelung zur Handlungsermächtigung einzelner Mitglieder enthielt die Satzung nicht. Die Kündigung wurde jedoch lediglich von der Aufsichtsratsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterzeichnet, während der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss dem Kläger nicht mit der Kündigungserklärung vorgelegt wurde.
Wird ein solcher Nachweis der Kündigungserklärung nicht beigefügt, kann der Erklärungsempfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit gelten die zu § 121 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend: Dem Empfänger ist eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Eine Zurückweisung nach Ablauf von mehr als einer Woche ohne besondere Umstände gilt regelmäßig nicht mehr als unverzüglich (vgl. BAG, 13.12.2012 - Az: 6 AZR 608/11).
Ebenso kann das Zurückweisungsrecht nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Erklärungsempfänger den Vertreter in einer bestehenden Geschäftsbeziehung wiederholt ohne Vollmachtsvorlage als solchen anerkannt hat und dadurch ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstanden ist (vgl. BAG, 23.01.2018 - Az: 3 AZR 448/16). Die bloße Kenntnis allgemeiner Führungsverhältnisse innerhalb eines Unternehmens begründet für sich genommen keinen solchen Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer konkreten Vertretungsermächtigung.
Vertretungsmacht des Aufsichtsrats bei der Kündigung von Geschäftsführern
Bei einer GmbH mit fakultativem, satzungsmäßig eingerichtetem Aufsichtsrat kann die Zuständigkeit für den Abschluss und die Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen kraft Satzungsautonomie auf dieses Organ übertragen werden. Grundsätzlich obliegt die entsprechende Annexkompetenz zur Abberufungszuständigkeit gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, 25.03.1991 - Az: II ZR 169/90). Wird sie stattdessen einem Aufsichtsrat zugewiesen, ist dieser als Gremium zur Vertretung berufen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich eine Ermächtigung einzelner Mitglieder - etwa des Vorsitzenden - zur Ausführung von Beschlüssen vorsieht. Fehlt eine solche Regelung, kann eine Willenserklärung des Gremiums nicht wirksam durch einzelne Mitglieder allein abgegeben werden, ohne dass deren Ermächtigung hierzu offengelegt wird.Im zu entscheidenden Fall sah der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vor, dass der Aufsichtsrat als Gremium für die Abberufung und Vertretung bei Rechtsgeschäften mit Geschäftsführern zuständig ist. Eine Regelung zur Handlungsermächtigung einzelner Mitglieder enthielt die Satzung nicht. Die Kündigung wurde jedoch lediglich von der Aufsichtsratsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterzeichnet, während der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss dem Kläger nicht mit der Kündigungserklärung vorgelegt wurde.
Analoge Anwendung von § 174 BGB auf organschaftliche Vertretung
§ 174 BGB erfasst nach seinem Wortlaut unmittelbar nur das Handeln eines rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten. Die Vorschrift ist jedoch analog anzuwenden, wenn für den Erklärungsempfänger eine vergleichbare Unsicherheit über die in Anspruch genommene Vertretungsmacht besteht und diese auf einer nachweisbaren Willensentscheidung des Vertretenen beruht (vgl. BAG, 05.12.2019 - Az: 2 AZR 147/19). Dies gilt insbesondere, wenn eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht durch Ermächtigung eines oder mehrerer Mitglieder zu einer Alleinvertretungsmacht erweitert wird, ohne dass sich diese Erweiterung aus einem öffentlichen Register ergibt (vgl. BAG, 10.02.2005 - Az: 2 AZR 584/03; BAG, 18.12.1980 - Az: 2 AZR 980/78). Die Ermächtigung kann durch eine entsprechende Erklärung aller oder der übrigen Organmitglieder nachgewiesen werden.Wird ein solcher Nachweis der Kündigungserklärung nicht beigefügt, kann der Erklärungsempfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit gelten die zu § 121 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend: Dem Empfänger ist eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Eine Zurückweisung nach Ablauf von mehr als einer Woche ohne besondere Umstände gilt regelmäßig nicht mehr als unverzüglich (vgl. BAG, 13.12.2012 - Az: 6 AZR 608/11).
Wann ist eine Zurückweisung ausgeschlossen?
Das Zurückweisungsrecht entfällt in analoger Anwendung von § 174 Satz 2 BGB, wenn der Vollmachtgeber den Erklärungsempfänger von der Bevollmächtigung zuvor in Kenntnis gesetzt hat. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; es genügt eine entsprechende Mitteilung, die sich an den späteren Erklärungsempfänger richtet (vgl. BAG, 24.09.2015 - Az: 6 AZR 492/14). Die bloße Übertragung einer Funktion, die üblicherweise mit einem Kündigungsrecht verbunden ist, reicht jedoch nicht aus, wenn diese Übertragung für den Betroffenen nicht ersichtlich ist. Erforderlich ist ein nach außen tretender Vorgang, der die interne Ermächtigung offenlegt und als gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde dienen kann.Ebenso kann das Zurückweisungsrecht nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Erklärungsempfänger den Vertreter in einer bestehenden Geschäftsbeziehung wiederholt ohne Vollmachtsvorlage als solchen anerkannt hat und dadurch ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstanden ist (vgl. BAG, 23.01.2018 - Az: 3 AZR 448/16). Die bloße Kenntnis allgemeiner Führungsverhältnisse innerhalb eines Unternehmens begründet für sich genommen keinen solchen Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer konkreten Vertretungsermächtigung.
Schriftformerfordernis bei Kündigungen und Folgen eines Verstoßes
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wird eine Kündigung lediglich in einem elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsatz erklärt, wahrt dies nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form. Die Kündigung ist in einem solchen Fall gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Erst mit Einführung des § 46h ArbGG zum 17.07.2024 wurde insoweit eine Erleichterung geschaffen; für davor liegende Erklärungen verbleibt es bei der Unwirksamkeit mangels Schriftform.Prozessuale Behandlung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses
Bestreitet eine Partei das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zunächst und stellt dies in einer späteren Instanz nicht mehr in Abrede, handelt es sich um eine sogenannte Rechtstatsache. Das Nichtbestreiten einer solchen, durch allgemein geläufige Begriffe umschriebenen rechtlichen Gegebenheit bewirkt, dass das Gericht von ihrem Vorliegen ausgehen und den Vortrag als schlüssig ansehen kann (vgl. BAG, 26.06.2019 - Az: 5 AZR 178/18). Eine derart unstreitig gestellte Rechtstatsache ist auch für das Revisionsgericht bindend, sofern hiergegen keine Einwendungen erhoben werden.
BAG, 07.05.2026 - Az: 2 AZR 130/25
ECLI:DE:BAG:2026:070526.U.2AZR130.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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