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Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel und der Ausschluss einer betrieblichen Übung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte doppelte Schriftformklausel kann verhindern, dass durch tatsächliche, über Jahre hinweg vorbehaltlos erfolgte Zahlungen eine betriebliche Übung entsteht, die den Arbeitgeber zur dauerhaften Fortzahlung verpflichtet.

Was versteht man unter betrieblicher Übung und doppelter Schriftformklausel?

Eine betriebliche Übung entsteht durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Arbeitgeber versuchen dem regelmäßig durch sogenannte Schriftformklauseln vorzubeugen, wonach Änderungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen. Eine „doppelte Schriftformklausel“ erweitert dieses Erfordernis dahingehend, dass auch die Aufhebung des Schriftformgebots selbst nur schriftlich erfolgen kann.

Wie verhält sich die doppelte Schriftformklausel zum Vorrang der Individualabrede?

Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BGH, 20.05.2008 - Az: 9 AZR 382/07) auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklauseln, jedoch nicht für die betriebliche Übung, da diese keine Individualabrede darstellt, sondern durch schlüssiges Verhalten des Arbeitgebers begründet wird. Eine doppelte Schriftformklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann unwirksam, wenn sie beim Vertragspartner den irreführenden Eindruck erweckt, eine nach Vertragsschluss getroffene mündliche Individualabrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam. Nimmt die Klausel dagegen individuelle Vereinbarungen ausdrücklich vom Schriftformerfordernis aus, bleibt der Vorrang des § 305b BGB unberührt und die Klausel ist wirksam.

Welche Rechtsfolge ergibt sich für die tatsächliche Zahlungspraxis?

Ist die doppelte Schriftformklausel wirksam vereinbart, kann durch eine über Jahre fortgesetzte, aber nicht schriftlich fixierte Zahlungspraxis keine betriebliche Übung entstehen, die den Arbeitgeber zur dauerhaften Leistung verpflichtet. Die Klausel dient gerade dazu, das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern, und hält sich damit im Rahmen der dem Arbeitgeber zustehenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Berufung des Arbeitgebers auf die Klausel ist unter diesen Voraussetzungen auch nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem über einen Zeitraum von knapp drei Jahren ein zusätzlicher Stücklohn ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung gezahlt und anschließend eingestellt wurde. Der im Arbeitsvertrag enthaltenen doppelten Schriftformklausel wurde hier die Wirkung zuerkannt, das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung zu verhindern, da die Klausel individuelle Vereinbarungen ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnahm.

Welche Anforderungen bestehen an den Vortrag einer mündlichen Individualabrede?

Beruft sich eine Partei darauf, es sei - abweichend von der praktizierten betrieblichen Übung - eine mündliche Individualabrede über die betreffende Leistung getroffen worden, muss im Einzelnen dargelegt werden, zu welchem Zeitpunkt, mit welcher Person und mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung zustande gekommen sein soll. Ein pauschaler Verweis auf ein Gespräch anlässlich des Vertragsschlusses genügt diesen Substantiierungsanforderungen nicht, wenn nicht erkennbar wird, dass eine über eine bereits vorhandene betriebliche Regelung hinausgehende, eigenständige Zusage erfolgt ist.


LAG Hessen, 11.03.2019 - Az: 16 Sa 1370/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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