Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet.
Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.
Eine sexuelle Belästigung durch verbale Äußerungen und das Anfassen des Busens rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Wenn die sexuelle Belästigung aber auf ein einmaliges Augenblickversagen zurückgeht und der Arbeitnehmer ehrliche Reue zeigt, so ist als milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen.
Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.
Eine sexuelle Belästigung durch verbale Äußerungen und das Anfassen des Busens rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Wenn die sexuelle Belästigung aber auf ein einmaliges Augenblickversagen zurückgeht und der Arbeitnehmer ehrliche Reue zeigt, so ist als milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen.
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BAG, 20.11.2014 - Az: 2 AZR 651/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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