Das
Weisungsrecht des
Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 315 BGB ist inhaltlich an die Grenzen des billigen Ermessens gebunden. Eine Weisung, die diese Grenzen überschreitet und somit unbillig ist, entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Verpflichtung zur Befolgung einer solchen Anordnung besteht weder endgültig noch vorläufig, sofern der Arbeitnehmer die Weisung nicht akzeptiert.
Das Weisungsrecht erstreckt sich regelmäßig auf eine Zuweisung eines anderen Arbeitsortes, sofern dies nach Maßgabe von § 106 GewO
arbeitsvertraglich vorgesehen oder nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Bei der Wirksamkeitsprüfung einer Versetzung, die ihre Grundlage in allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, ist durch Auslegung des Vertrags der genaue Inhalt des Tätigkeitsbereichs, des Tätigkeitsorts und des Versetzungsvorbehalts zu bestimmen. Die Auslegung solcher Vertragsklauseln richtet sich nach objektivem Inhalt und typischem Sinnverständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners unter besonderer Berücksichtigung des vorliegenden Vertragswortlauts. Bei bestehenden erheblichen Auslegungszweifeln greift § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders).
Die vertragliche Festlegung des Arbeitsortes durch Angabe eines bestimmten Standorts in Kombination mit einem umfassenden Versetzungsvorbehalt bewirkt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig keine Einschränkung auf den genannten Einsatzort. Besteht keine verbindliche Festlegung von Ort oder Inhalt der Arbeitsleistung, bestimmt sich der Umfang des Direktionsrechts nach § 106 GewO, auf einen gesonderten Versetzungsvorbehalt kommt es insoweit nicht an.
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