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Anordnung der Beibringung einer MPU mit Blick auf vor mindestens 19 Jahren begangene Straftaten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt voraus, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV). Ein solcher Eignungsmangel darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch dann angenommen werden, wenn ein Betroffener ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anordnung materiell- und formell rechtmäßig ergangen ist.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV ist die Anordnung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV, dass Straftaten vorliegen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen. Dazu zählen insbesondere Taten, die auf ein erhebliches Aggressionspotenzial schließen lassen. Die Begutachtungsleitlinien führen in diesem Zusammenhang u. a. Raub, schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung als Beispiele auf.

Zwar kann aus früheren Straftaten auf ein entsprechendes Aggressionspotenzial geschlossen werden. Eine Gutachtenanordnung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dies umfasst sowohl eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung als auch eine Abwägung nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Dazu gehört insbesondere die Berücksichtigung aktueller fachpsychiatrischer Einschätzungen, die Aussagen über die gegenwärtige Gefährdungslage enthalten.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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