Auch nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (hier 1,74 ‰) hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.
Dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt hat, steht dem laut Verwaltungsgerichtshof München nicht entgegen.
Dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt hat, steht dem laut Verwaltungsgerichtshof München nicht entgegen.
VGH Bayern, 22.01.2024 - Az: 11 CS 23.1451
Vorgehend: VG München, 18.07.2023 - Az: M 19 S 23.1648
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