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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Fahrrads in erheblich alkoholisiertem Zustand
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (hier 1,74 ‰) hat die Fahrerlaubnisbehörde nach
§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV ein
medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.
Dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt hat, steht dem laut Verwaltungsgerichtshof München nicht entgegen.
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