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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV „Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr“ ist es ohne Bedeutung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad erfolgt ist.

Ungeachtet des strafprozessualen Verwertungsverbots hinsichtlich eines unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenen toxikologischen Befunds, darf ein solcher im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertet werden.


VG München, 18.07.2023 - Az: M 19 S 23.1648

Nachfolgend: VGH Bayern, 22.01.2024 - Az: 11 CS 23.1451


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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