Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des
§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV „Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr“ ist es ohne Bedeutung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad erfolgt ist.
Ungeachtet des strafprozessualen Verwertungsverbots hinsichtlich eines unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenen toxikologischen Befunds, darf ein solcher im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertet werden.