Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE kann die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute Prüfung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fortbestehenden Befähigung rechtfertigen. Eine Fahrpause von mehr als 15 Jahren ohne einschlägige Fahrpraxis mit den betroffenen Fahrzeugklassen stellt einen hinreichenden Anlass für diese Annahme dar.
Wird eine Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach einem Verzicht neu beantragt, gelten gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Allerdings findet die in § 15 FeV normierte Pflicht zum Nachweis der Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung nach § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich keine Anwendung - vorbehaltlich der Regelung des § 20 Abs. 2 FeV.
Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Maßgeblich ist dabei eine umfassende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, bei der sowohl für als auch gegen die Befähigung sprechende Tatsachen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, 27.10.2011 - Az: 3 C 31/10).
Die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis mit Kraftfahrzeugen der betroffenen Fahrerlaubnisklasse ist ein wesentlicher Beurteilungsfaktor. Als Orientierungsgröße kann dabei die frühere Zweijahresfrist des § 20 Abs. 2 FeV herangezogen werden. Zwar ist seit der Streichung dieser Frist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Befähigung auch nach mehr als zwei Jahren ohne einschlägige Praxis grundsätzlich fortbesteht. Bei den Klassen C und CE ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund technologischer Neuerungen bei Lastkraftwagen sowie der im Vergleich zu Personenkraftwagen deutlich erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugführung eine längere Abwesenheit von einschlägiger Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung aufkommen lassen kann (vgl. VGH Bayern, 22.03.2021 - Az: 11 ZB 20.3146).
Wird eine Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach einem Verzicht neu beantragt, gelten gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Allerdings findet die in § 15 FeV normierte Pflicht zum Nachweis der Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung nach § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich keine Anwendung - vorbehaltlich der Regelung des § 20 Abs. 2 FeV.
Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Maßgeblich ist dabei eine umfassende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, bei der sowohl für als auch gegen die Befähigung sprechende Tatsachen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, 27.10.2011 - Az: 3 C 31/10).
Die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis mit Kraftfahrzeugen der betroffenen Fahrerlaubnisklasse ist ein wesentlicher Beurteilungsfaktor. Als Orientierungsgröße kann dabei die frühere Zweijahresfrist des § 20 Abs. 2 FeV herangezogen werden. Zwar ist seit der Streichung dieser Frist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Befähigung auch nach mehr als zwei Jahren ohne einschlägige Praxis grundsätzlich fortbesteht. Bei den Klassen C und CE ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund technologischer Neuerungen bei Lastkraftwagen sowie der im Vergleich zu Personenkraftwagen deutlich erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugführung eine längere Abwesenheit von einschlägiger Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung aufkommen lassen kann (vgl. VGH Bayern, 22.03.2021 - Az: 11 ZB 20.3146).
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
VG München, 24.02.2025 - Az: M 6 K 20.4109
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


