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Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer Fahrprüfung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird, nach einem Zeitraum von 15 Jahren seit ihrer Entziehung, nicht ohne das vorangegangene Bestehen der Fahrprüfung erneut erteilt.

Ob Tatsachen im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben ("rechtfertigen"), dass die nach §§ 16 und 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Wenn § 20 Abs. 2 FeV auf Tatsachen abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzungen sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.

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