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Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein Ziehen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.

Als ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger im Jahr 2021 rückwärts rangierte, beschädigte dieser ein anderes Fahrzeug. Die Klägerin regulierte die Aufwendungen des Geschädigten in Höhe von 930 Euro.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 465 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 78 Abs. 3 VVG, § 19 Abs. 4 StVG, § 426 BGB.

Eine Mehrfachversicherung des Gespanns im Sinne des § 78 Abs. 1 VVG liege vor. Die Klägerin sei Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und die Beklagte sei Haftpflichtversicherer des Anhängers.

Das Zugfahrzeug mit dem Anhänger stelle ein Gespann dar. Beide Versicherer seien dem geschädigten Dritten gegenüber Gesamtschuldner im Sinne des § 426 BGB und hafteten deshalb im Außenverhältnis zunächst voll.

Der Innenausgleich richte sich deshalb gemäß § 78 Abs. 3 VVG nach § 19 Abs. 4 StVG.

Es habe sich keine anhängerspezifische Gefahr verwirklicht, die eine Abweichung von der Regel des § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG rechtfertige. Auch das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger stelle ein Ziehen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG dar, was regelmäßig keine Gefahrerhöhung bewirke. Zwar umfasse „Ziehen“ im natürlichen Sinne nur eine Bewegung nach vorne.

Gegen ein solches Verständnis sprächen jedoch Systematik und Wille des Gesetzgebers. Anhaltspunkte, welche eine Abweichung von der Regel des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen. Die Wertung aus dieser Vorschrift sei als andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB zu verstehen. Es verbleibe daher im Innenverhältnis bei der alleinigen Haftung der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs.

II. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet.

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