Das Hessische Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Ende 2010 gegründete Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V. (NAG) keine tariffähige Gewerkschaft ist.
Die Organisation sei derzeit nicht mächtig genug, Tarifforderungen im Versicherungsgewerbe durchzusetzen. Da die NAG noch keine Tarifverträge abgeschlossen hat und ihre Mitgliederzahl in dem Verfahren nicht konkret mitteilte, sah sich das Hessische Landesarbeitsgericht außerstande, eine positive Prognose zur Durchsetzungsfähigkeit der NAG bei Tarifforderungen anzustellen.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die NAG kann deswegen jedoch Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht einlegen.
Die Entscheidung wurde auf Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Verfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Vereinigung von Arbeitnehmern nach § 97 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) getroffen. Das Verfahren nach § 97 ArbGG ist seit 16. August 2014 gesetzlich teilweise neu geregelt. Die Landesarbeitsgerichte entscheiden jetzt zur Beschleunigung des Verfahrens als erste Instanz. Ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zugelassen, urteilt darüber das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband) vor, wirkt dieser Beschluss für oder gegen jedermann, nicht nur für die Beteiligten des Verfahrens.
Das Hessische Landesarbeitsgericht ist dem Antrag der NAG nicht gefolgt, das Verfahren auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung des § 97 ArbGG wegen der Verkürzung des Instanzenzugs dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Organisation sei derzeit nicht mächtig genug, Tarifforderungen im Versicherungsgewerbe durchzusetzen. Da die NAG noch keine Tarifverträge abgeschlossen hat und ihre Mitgliederzahl in dem Verfahren nicht konkret mitteilte, sah sich das Hessische Landesarbeitsgericht außerstande, eine positive Prognose zur Durchsetzungsfähigkeit der NAG bei Tarifforderungen anzustellen.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die NAG kann deswegen jedoch Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht einlegen.
Die Entscheidung wurde auf Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Verfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Vereinigung von Arbeitnehmern nach § 97 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) getroffen. Das Verfahren nach § 97 ArbGG ist seit 16. August 2014 gesetzlich teilweise neu geregelt. Die Landesarbeitsgerichte entscheiden jetzt zur Beschleunigung des Verfahrens als erste Instanz. Ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zugelassen, urteilt darüber das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband) vor, wirkt dieser Beschluss für oder gegen jedermann, nicht nur für die Beteiligten des Verfahrens.
Das Hessische Landesarbeitsgericht ist dem Antrag der NAG nicht gefolgt, das Verfahren auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung des § 97 ArbGG wegen der Verkürzung des Instanzenzugs dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
LAG Hessen, 09.04.2015 - Az: 9 TaBV 225/14
ECLI:DE:LAGHE:2015:0409.9TABV225.14.0A
Nachfolgend: BAG, 17.11.2015 - Az: 1 ABN 39/15
Quelle: PM des LAG Hessen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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