Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten
Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher
Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum
Streik aufrufen.
Ein um den Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags geführter Streik ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil er auf eine Forderung gerichtet ist, die zur gleichen Zeit den Gegenstand von Verhandlungen über einen Flächentarifvertrag bildet.
Ein Streik mit dem Ziel, einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag über den Ausgleich der mit einer geplanten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile herbeizuführen, ist nicht wegen §§ 111 ff. BetrVG ausgeschlossen.
Mit einem entsprechenden Streikaufruf muss weder bis zum Abschluss von
Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen noch bis zum Abschluss zumindest der Interessenausgleichsverhandlungen auf betrieblicher Ebene gewartet werden. Das Streikziel einer Verlängerung der Fristen für betriebsbedingte Kündigungen auf Grund von Betriebsänderungen auf Zeiten von mehr als einem Jahr ist nicht rechtswidrig. Ebenso wenig ist dies das Ziel einer mit der Betriebszugehörigkeit steigenden Dauer der Kündigungsfrist ohne Begrenzung auf eine Höchstlänge.
Tariflich regelbar und erstreikbar sind auch Ansprüche auf eine zu vergütende Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.