Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, warnend auf ein mögliches Thromboserisiko bei Langstreckenflügen hinzuweisen. Sie müssen auch nicht vor Beginn der Flugreise über die Sitzabstände an Bord informieren.
Die Annahme einer solchen Verpflichtung der Fluggesellschaft zur Information des Fluggastes vor Reiseantritt über die jeweiligen Sitzabstände und über den (angenommenen) Zusammenhang zwischen erhöhtem Thromboserisiko und Sitzabstand setzt voraus, dass nach anerkanntem wissenschaftlichen Kenntnisstand überhaupt von einer signifikanten Erhöhung des Thromboserisikos bei Langstreckenflügen insbesondere im Zusammenhang mit dem Sitzabstand ausgegangen werden müsste und dies dem Luftfahrtunternehmen auch bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, eine "relevante Risikoerhöhung" sei wissenschaftlich noch nicht erwiesen, verlässliche Untersuchungen über die jeweiligen relevanten Risiken für das Entstehen einer Thrombose im Flugverkehr nicht vor.
Die Annahme einer solchen Verpflichtung der Fluggesellschaft zur Information des Fluggastes vor Reiseantritt über die jeweiligen Sitzabstände und über den (angenommenen) Zusammenhang zwischen erhöhtem Thromboserisiko und Sitzabstand setzt voraus, dass nach anerkanntem wissenschaftlichen Kenntnisstand überhaupt von einer signifikanten Erhöhung des Thromboserisikos bei Langstreckenflügen insbesondere im Zusammenhang mit dem Sitzabstand ausgegangen werden müsste und dies dem Luftfahrtunternehmen auch bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, eine "relevante Risikoerhöhung" sei wissenschaftlich noch nicht erwiesen, verlässliche Untersuchungen über die jeweiligen relevanten Risiken für das Entstehen einer Thrombose im Flugverkehr nicht vor.
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OLG Frankfurt, 06.11.2002 - Az: 23 U 243/01
ECLI:DE:OLGHE:2002:1106.23U243.01.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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