Eine große
Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück und befreit damit von der Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung, wenn sie durch dem Luftverkehrsunternehmen in der gegebenen Situation (hier: nach Startabbruch infolge Vogelschlags) mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden konnte.
Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen.
Hierzu führte das Gericht aus:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die begehrten Ausgleichszahlungen zu. Ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch des Starts oder die Notlandung des Flugzeugs erzwinge, könne außergewöhnliche Umstände im Sinne des
Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen. Vogelschlag wirke von außen auf den Flugverkehr ein und sei von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen. Die Beklagte habe noch ausreichend dargelegt, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen - zunächst Untersuchung des Flugzeugs und schließlich Einsatz der Ersatzmaschine - geeignet gewesen seien, um die Verspätung möglichst gering zu halten.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch des Starts oder die Notlandung des Flugzeugs erzwingt, geeignet ist, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu begründen, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ausschließen können. Diese Frage hat der Senat bereits entschieden (BGH, 24.09.2013 - Az:
X ZR 160/12).
2. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht auf die Verspätung bei Ankunft des Ersatzflugzeugs in Hurghada abgestellt und sich nicht gesondert mit der vierzigminütigen Abflugverspätung des beim Start beschädigten Flugzeugs auseinandergesetzt. Maßgeblich für den Anspruch auf Ausgleichszahlung ist der Umfang der eingetretenen Ankunftsverspätung, den das Berufungsgericht von den Parteien unbeanstandet mit neun Stunden festgestellt hat.
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