Weder Mieter noch Vermieter sind verpflichtet, anlässlich einer
Wohnungsbesichtigung eine Vereinbarung oder ein Protokoll zu unterzeichnen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welches Dokument dabei vorgelegt wird - ob Mängelprotokoll, Besichtigungsbestätigung oder sonstige Erklärung. Die Verweigerung der Unterschrift hat keinerlei nachteilige rechtliche Konsequenzen für die verweigernde Partei.
Welche Dokumente bei Besichtigungen typischerweise vorgelegt werden
Im Rahmen von Wohnungsbesichtigungen - sei es bei der Mängelkontrolle, der Instandhaltungsbesichtigung oder der Besichtigung mit Mietinteressenten - legt der Vermieter mitunter verschiedene Unterlagen zur Unterschrift vor. Am häufigsten handelt es sich um Mängelprotokolle, in denen der Zustand der Wohnung dokumentiert wird. Daneben kommen einfache Besichtigungsbestätigungen vor, mit denen der Mieter das Stattfinden einer Besichtigung quittieren soll. Gelegentlich werden auch allgemeinere Erklärungen vorgelegt, in denen der Mieter Vereinbarungen über Fristen zur Mängelbeseitigung oder über den Wohnungszustand anerkennen soll.
Grundsätzlich gibt es keine Unterzeichnungspflicht
Der wesentliche Grundsatz ist eindeutig: Weder aus dem
Mietvertrag noch aus dem Gesetz ergibt sich für den Mieter die Pflicht, bei oder nach einer Besichtigung ein Dokument zu unterzeichnen. Auch der Vermieter kann nicht verpflichtet werden, seinerseits eine vom Mieter aufgesetzte Erklärung zu unterschreiben. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter ein Mängelprotokoll aufnimmt, mit dem der Mieter nicht einverstanden ist. Der Mieter kann seine Unterschrift in diesem Fall ohne Weiteres verweigern - und sollte dies tun, wenn er den Inhalt nicht vollständig billigt.
Warum die Unterschrift unter ein Protokoll so bedeutsam ist
Eine Unterschrift unter ein Dokument ist in der Regel eine rechtsverbindliche Willenserklärung. Wer ein Mängelprotokoll oder eine ähnliche Erklärung unterzeichnet, kann damit - je nach Formulierung - bestimmte Sachverhalte anerkennen, auf Rechte verzichten oder sich an Vereinbarungen binden. Unterschreibt ein Mieter beispielsweise ein Mängelprotokoll, das den Zustand der Wohnung unvollständig oder unzutreffend wiedergibt, kann dies im Streitfall als Anerkenntnis des dokumentierten Zustandes gewertet werden. Gleiches gilt für Protokolle, in denen Fristen oder Pflichten des Mieters festgehalten sind.
Umgekehrt gilt: Verweigert der Mieter die Unterschrift, verliert das Protokoll dadurch nicht seine Bedeutung als einseitiges Beweismittel des Vermieters. Der Vermieter kann ein Mängelprotokoll einseitig aufnehmen und als Dokumentation verwenden - er benötigt dafür die Unterschrift des Mieters nicht. Die Unterschriftsverweigerung verhindert lediglich, dass dem Protokollinhalt durch die Unterschrift ein besonderes rechtliches Gewicht beigemessen werden kann.
Mängelprotokoll: Unterzeichnen oder nicht?
Das Mängelprotokoll ist die in der Praxis häufigste Unterlage, die bei Besichtigungen zur Unterzeichnung vorgelegt wird. Es dient der Dokumentation von Schäden oder Mängeln in der Wohnung. Grundsätzlich empfiehlt es sich, ein solches Protokoll nicht zu unterschreiben, bevor es sorgfältig gelesen wurde und der Inhalt vollständig zutreffend ist.
Ist der Mieter mit einzelnen Punkten nicht einverstanden oder fehlen Mängel, die er selbst angezeigt hat, kann er die Unterschrift ohne Weiteres verweigern. Er ist dabei nicht verpflichtet, auf dem Protokoll eine Gegendarstellung zu hinterlassen. Möchte er seine abweichende Wahrnehmung dennoch festhalten, steht es ihm frei, handschriftlich Anmerkungen hinzuzufügen oder dem Vermieter schriftlich zu widersprechen.
Besichtigungsbestätigungen und sonstige Erklärungen
Auch bei einfachen Besichtigungsbestätigungen oder umfangreicheren Erklärungen besteht keine gesetzliche Pflicht zur Unterzeichnung. Bestätigungen, dass eine Besichtigung stattgefunden hat, oder Erklärungen, in denen der Mieter bestimmte Zugeständnisse macht - etwa zu Beseitigungsfristen oder zum Wohnungszustand - sollten nicht voreilig unterzeichnet werden. Selbst wenn eine solche Erklärung auf den ersten Blick harmlos erscheint, kann sie rechtliche Konsequenzen haben, die sich erst später zeigen.
Druck zur Unterzeichnung ist nicht rechtmäßig
Es kommt vor, dass Vermieter bei einer Besichtigung auf einer Unterschrift bestehen und dabei Druck ausüben. Dies ist nicht zulässig. Eine Unterschrift, die unter Zwang zustande gekommen ist, kann nachträglich angefochten werden - allerdings setzt dies voraus, dass der Druck nachgewiesen werden kann, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Es ist daher sinnvoller, eine Unterzeichnung von vornherein konsequent zu verweigern, als eine erzwungene Unterschrift später anfechten zu müssen.
Macht der Vermieter die Beseitigung eines
Mangels davon abhängig, dass der Mieter zuvor ein bestimmtes Dokument unterzeichnet, stellt dies eine unzulässige Bedingung dar. In solchen Fällen kann
anwaltlicher Rat sinnvoll sein.
Bedenkzeit einfordern und in Ruhe prüfen
Wer bei einer Besichtigung mit einem Dokument zur Unterzeichnung konfrontiert wird, sollte sich grundsätzlich Bedenkzeit nehmen. Es besteht kein Zwang, ein Schriftstück sofort zu unterschreiben. Dem Mieter steht es frei, das Dokument zunächst mitzunehmen oder zu kopieren und in Ruhe zu prüfen - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Mietervereins oder mit anwaltlicher Unterstützung. Erst wenn der Inhalt vollständig verstanden und für inhaltlich zutreffend befunden wurde, sollte eine Unterschrift geleistet werden.
Gleiches gilt für den Vermieter: Auch ihm steht es frei, Erklärungen oder Bestätigungen, die der Mieter bei einer Besichtigung vorlegt, nicht sofort zu unterzeichnen und sich zunächst fachkundigen Rat einzuholen.