Grundsätzlich ist alleine der Mieter einer Wohnung aufgrund seines geschützten Hausrechts berechtigt, darüber zu bestimmen, wer seine Wohnung wann und warum betreten darf.
Der Vermieter hat keinen Rechtsanspruch darauf, „seine Wohnung“ wann und wie es ihm gefällt zu besichtigen.
Doch der Vermieter hat in bestimmten Situationen seinerseits das Recht, die Mietwohnung zu betreten und zu besichtigen. Der Mieter ist seinerseits nicht berechtigt, den Besuch des Vermieters grundlos zu vereiteln.
Der Vermieter muss sein Anliegen daher ankündigen, begründen und einen Termin vorschlagen. Der Mieter muss den vorgeschlagenen Termin nicht akzeptieren, sondern kann vielmehr seinerseits Ausweichtermine, die innerhalb der nächsten Tage liegen, anbieten.
Lediglich in Ausnahmefällen kann der Vermieter eigenständig einen Besuchstermin festlegen (z.B. für dringende, notwendige Reparaturen oder bei Gefahr im Verzug).
Letzte Änderung: 20.05.2025
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