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Tipps - Besichtigung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Grundsätzlich ist alleine der Mieter einer Wohnung aufgrund seines geschützten Hausrechts berechtigt, darüber zu bestimmen, wer seine Wohnung wann und warum betreten darf.

Der Vermieter hat keinen Rechtsanspruch darauf, „seine Wohnung“ wann und wie es ihm gefällt zu besichtigen.

Doch der Vermieter hat in bestimmten Situationen seinerseits das Recht, die Mietwohnung zu betreten und zu besichtigen. Der Mieter ist seinerseits nicht berechtigt, den Besuch des Vermieters grundlos zu vereiteln.

Der Vermieter muss sein Anliegen daher ankündigen, begründen und einen Termin vorschlagen. Der Mieter muss den vorgeschlagenen Termin nicht akzeptieren, sondern kann vielmehr seinerseits Ausweichtermine, die innerhalb der nächsten Tage liegen, anbieten.

Lediglich in Ausnahmefällen kann der Vermieter eigenständig einen Besuchstermin festlegen (z.B. für dringende, notwendige Reparaturen oder bei Gefahr im Verzug).

Wann muss Zutritt gewährt werden?

Der Vermieter darf die Mietwohnung normalerweise nur an Wochentagen und zu angemessener Tageszeit betreten bzw. besichtigen (in der Regel von 10-13 und 15-18 Uhr) und sollte sich auf eine dem Anlass entsprechende Zeitdauer beschränken.

Auch Termine an Samstagen sind zu den genannten Zeiten zulässig und von der Rechtsprechung akzeptiert.

Ist der Mieter für mehrere Tage abwesend, ist er verpflichtet, dem Vermieter oder der für diesen tätigen Hausverwaltung eine Vertrauensperson zu benennen, bei der er einen Zweitschlüssel für die Wohnung hinterlegt und die in dringenden Fällen Zutritt zur Wohnung gewähren kann.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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