Grundsätzlich müssen der Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen ( Handwerker etc.) begründen, warum sie die Mietwohnung betreten wollen. Folgende Gründe sind hierbei von der Rechtsprechung anerkannt:
- Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung
- Begutachtung der vom Mieter gemeldeten Mängel bzw. Überprüfung der daraufhin durchgeführten Reparaturen
- Routinemäßige Überprüfung der Mietwohnung auf Mängel hin (ca. alle zwei Jahre; spätestens jedoch alle 5 Jahre) [Muster] bzw. wegen vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen
- Neuvermessung der Mietwohnung
- Erstellung von Kostenvoranschlag, Bauplänen durch Handwerker, Sachverständige, Architekten etc.
- Besichtigung der Wohnung durch Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung [Muster]