Grundsätzlich müssen der Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen ( Handwerker etc.) begründen, warum sie die Mietwohnung betreten wollen. Folgende Gründe sind hierbei von der Rechtsprechung anerkannt:
Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung
Begutachtung der vom Mieter gemeldeten Mängel bzw. Überprüfung der daraufhin durchgeführten Reparaturen
Routinemäßige Überprüfung der Mietwohnung auf Mängel hin (ca. alle zwei Jahre; spätestens jedoch alle 5 Jahre) [
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Neuvermessung der Mietwohnung
Erstellung von Kostenvoranschlag, Bauplänen durch Handwerker, Sachverständige, Architekten etc.
Besichtigung der Wohnung durch Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung [
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