Eine
Kündigung kann nicht auf den unaufgeräumten, an der Grenze zur Verwahrlosung liegenden Zustand der Wohnung gestützt werden. Darin liegt keine Pflichtverletzung des Mieters, weil auch eine solche Gestaltung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt, dessen Grenzen grundsätzlich erst überschritten werden, wenn Gefahren für die Gebäudesubstanz drohen oder Belästigungen für andere Bewohner des Gebäudes entstehen.
Lagert der Mieter Müll und andere Gegenstände im Hausflur, ist dieses dem Grunde nach nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung umfasst. Ob diese Pflichtverletzung jedoch so erheblich ist, dass sie eine Kündigung des Wohnraumverhältnisses tragen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Öffnet der Mieter dem Vermieter auf dessen Zutrittsverlangen lediglich einen Teil des angemieteten Wohnraums, kommt dieser Pflichtverletzung nicht das ausreichende Gewicht zu, die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses zu tragen.
Wenn der Vermieter dem Umstand, dass die Besichtigung unvollständig blieb, so großes Gewicht beimessen wollte, dass er den Bestand des Mietverhältnisses davon abhängig machen wollte, so hätte er dies dem Mieter dadurch verdeutlichen müssen, dass er auf vollständige Besichtigung hätte drängen und dafür gegebenenfalls eine Abhilfefrist hätte setzen müssen (
§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB).