Gestank am Urlaubsort oder im Hotelzimmer muss nicht hingenommen werden. Es handelt sich hierbei um einen
Reisemangel, der zu einer
Minderung berechtigt.
Im vorliegenden Fall war die Reisende gleich doppelt getroffen - im Schrank unter dem Waschbecken ihres Hotelzimmers hatte sich Schimmel gebildet und es war ein deutlicher Modergeruch wahrzunehmen. Da das Hotel seine Abwässer ungeklärt in das Meer einleitete, stank es auch am Strand.
Die Reisende wies den Reiseleiter unter Zeugen umgehend auf diese Umstände hin.
Das Gericht befand eine Minderung von 3% sowie 5% für angemessen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehegatten und die zwei gemeinsamen Kinder bei den Beklagten als
Reiseveranstalterin eine dreiwöchige
Urlaubsreise.
Die Klägerin und ihre Familie flogen am 30.08.2002 mit … um 22:45 Uhr von Frankfurt am Main ab und gelangten nach einer eine Stunde und vierzig Minuten dauernden Transferzeit erst um 4:30 Uhr in das geschuldete Hotel. Der Rückflug fand am 20.09.2002 um 9:00 Uhr morgens statt. Mit Schreiben vom 16.08.2002 hatte die Beklagte der Klägerin vor Reiseantritt mitgeteilt, dass der Rückflug am 20.09.2002 um 20:50 Uhr erfolgen sollte, hatte sich aber auch Änderungen dieser Flugzeiten vorbehalten. Mit Schreiben vom 18.03.2003 forderte die Klägerin die Beklagte wegen Reisemängeln mit einer Fristsetzung von zwei Wochen zu einer Zahlung von 973,47 Euro auf. Ein von der Beklagten zur Verfügung gestellter Reisegutschein in Höhe von 160 Euro wurde zwischenzeitlich an die Beklagte zurückgesandt.
Ausweislich der
Katalogbeschreibung der Beklagten sollte das Hotel … direkt an einem Naturstrand liegen. Auf Seite 82 des Kataloges war eine Bustransferzeit zum Hotel von 80 Minuten angegeben. Zudem wies die Beklagte in dem entsprechenden Katalog darauf hin, dass es kurzfristig zu Änderungen der Fluggesellschaft, der Flugpläne und der Flugzeiten kommen könnte.
Die Klägerin behauptet, dass eigentlich für den 30.08.2002 eine Abflugzeit um 18:50 Uhr sowie als Fluglinie … vereinbart worden sei. Die Besatzung der tatsächlich fliegenden … sei dann uninteressiert und muffig gewesen. Aus dem Prospekt der Beklagten soll sich ergeben haben, dass der Transfer vom Flughafen zum Hotel nur 45 bis 60 Minuten dauern sollte.
In dem der Familie der Klägerin zugewiesenen Hotelzimmer seien ihnen die Türen des Fernsehschrankes, in dem der Kühlschrank integriert war entgegen gefallen. Zudem sei der Duschschlauch an dem Brausekopf nicht ausreichend befestigt gewesen und erst bei der vierten Reklamation sei er dann erfolgreich befestigt worden. Zudem sei die Rückwand des Waschbeckenunterschrankes mit Schimmel bedeckt gewesen, sodass der Schrank von der Klägerin und ihrer Familie während des ganzen Aufenthaltes nicht genutzt werden konnte. Der Schimmel habe im gesamten Bad eine Modergeruch verbreitet.
Die Klägerin behauptet weiterhin, das angrenzende Meer habe stark nach Kloake gerochen, da die Abwässer der Hotelanlage direkt neben der Anlage über den Strand in das Meer geleitet worden wären. Die dreijährigen Kinder der Klägerin seien nach dem Baden in Meer mit roten Pusteln auf der Haut zurückgekehrt und hätten über Hautjucken geklagt, woraufhin die Klägerin ihnen das Baden im Meer untersagt habe.
Zudem habe von morgens 8:00 Uhr bis durchschnittlich 10:30 Uhr und mittags von 16:00 Uhr bis 23:00 Uhr Baulärm geherrscht, wobei insbesondere Presslufthämmer, Kreissägen und Betonmischer eingesetzt worden seien. Die Bauarbeiten hätten auf der rechten Seite der Hotelanlage befunden.
Außerdem sei der Hotelstrand mit spitzen und scharfkantigen Tonscherben und großen Natursteinen versehen gewesen. Der Strand sei zudem als Müllhalde benutzt worden; alles sei voller Glas und Plastikscherben gewesen. Der auf der Hotelanlage befindliche Kinderspielplatz sei wegen zersplitterten und lockeren Klettersprossen sehr gefährlich gewesen.
Die Klägerin behauptet zudem, sie habe den Zustand des Zimmers bezüglich der Mängel Fernsehschrank und Schimmel bei dem zuständigen Reiseleiter der Beklagten sofort am Ankunftstag gerügt. Die Mängel bezüglich des verdreckten Badestrandes und des Baulärms sei dann drei oder vier Tage später beim Reiseleiter geltend gemacht worden. Die Reiseleitung sei drei Mal die Woche in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr im Hotel gewesen. Zu einer Abhilfe sei es durch die Reiseleitung nicht gekommen.
Die Beklagte beruft sich auf § 651 d II BGB und behauptet, die Klägerin hätte sich zu keinem Zeitpunkt beschwerdeführend an die Reiseleitung der Beklagten gewandt. Der Strand sei zudem nicht hoteleigen gewesen, sondern ein öffentlicher Strand und dieser sei zudem jederzeit nutzbar gewesen.
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