Vorliegend war den Reisenden zugesagt worden, im Hotelzimmer sei Sat-TV empfangbar. Tatsächlich war dies aber nicht der Fall.
Dem Reisenden steht in diesem Fall ein Minderungsrecht i.H.v. 5% des Reisepreises zu.
Auf der Grundlage der schriftlichen Reisebestätigung der Firma L-Reisen verbrachten die Klägerin und ihr Ehemann ihren Urlaub anläßlich einer von der Beklagten veranstalteten Pauschalreise in die Türkei.
Nachdem die ursprünglich gebuchte Unterkunft wegen Überbuchung nicht bezogen werden konnte und die Klägerin mit dem ihr zunächst zugewiesenen Ausquartier nicht einverstanden war, wurden ihr und ihrem Ehemann ein Zimmer im Feriendorf N zugewiesen.
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten veranstaltete Reise sei überwiegend mängelbehaftet gewesen. Die Anlage N sei nur halb fertiggestellt gewesen, so dass täglich Baulärm habe hingenommen werden müssen. Der feinsandige Strandabschnitt sei nicht schnell erreichbar gewesen. Es habe kein a-la-carte-Restaurant, kein Mitternachtssnack, kein türkisches Café und keine größere Auswahl am Büfett gegeben. Es seien lediglich drei bis vier verschiedene Mahlzeiten angeboten worden. Diese seien ungenießbar gewesen. Es habe keine Wasserrutsche, kein kostenlose Inanspruchnahme von Massagen, keine kostenlosen Wassersportarten, keine Wäschespinne auf dem Balkon, keine Unterhaltung und keine Sport- und Fitnessangebote gegeben. Zudem habe auf dem Zimmer das Radio und das Satellitenfernsehen gefehlt. Zudem seien die Speiseräume nicht klimatisiert gewesen.
In der Anlage N1, in der sie zunächst zwei Tage untergebracht gewesen seien, sei auf dem Zimmer ebenfalls kein Radio und kein Fernsehen vorhanden gewesen. Zudem sei Schimmel im Badezimmer vorhanden gewesen. Die Zimmer seien schmutzig gewesen. Darüber hinaus habe direkt neben dem Zimmer eine Baustelle gelegen. Zudem habe man mit Überbelegung und einem täglichen Kampf um die Sonnenschirme zurechtkommen müssen.
Dem Reisenden steht in diesem Fall ein Minderungsrecht i.H.v. 5% des Reisepreises zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises wegen reisevertragsrechtlicher Gewährleistung in Anspruch.Auf der Grundlage der schriftlichen Reisebestätigung der Firma L-Reisen verbrachten die Klägerin und ihr Ehemann ihren Urlaub anläßlich einer von der Beklagten veranstalteten Pauschalreise in die Türkei.
Nachdem die ursprünglich gebuchte Unterkunft wegen Überbuchung nicht bezogen werden konnte und die Klägerin mit dem ihr zunächst zugewiesenen Ausquartier nicht einverstanden war, wurden ihr und ihrem Ehemann ein Zimmer im Feriendorf N zugewiesen.
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten veranstaltete Reise sei überwiegend mängelbehaftet gewesen. Die Anlage N sei nur halb fertiggestellt gewesen, so dass täglich Baulärm habe hingenommen werden müssen. Der feinsandige Strandabschnitt sei nicht schnell erreichbar gewesen. Es habe kein a-la-carte-Restaurant, kein Mitternachtssnack, kein türkisches Café und keine größere Auswahl am Büfett gegeben. Es seien lediglich drei bis vier verschiedene Mahlzeiten angeboten worden. Diese seien ungenießbar gewesen. Es habe keine Wasserrutsche, kein kostenlose Inanspruchnahme von Massagen, keine kostenlosen Wassersportarten, keine Wäschespinne auf dem Balkon, keine Unterhaltung und keine Sport- und Fitnessangebote gegeben. Zudem habe auf dem Zimmer das Radio und das Satellitenfernsehen gefehlt. Zudem seien die Speiseräume nicht klimatisiert gewesen.
In der Anlage N1, in der sie zunächst zwei Tage untergebracht gewesen seien, sei auf dem Zimmer ebenfalls kein Radio und kein Fernsehen vorhanden gewesen. Zudem sei Schimmel im Badezimmer vorhanden gewesen. Die Zimmer seien schmutzig gewesen. Darüber hinaus habe direkt neben dem Zimmer eine Baustelle gelegen. Zudem habe man mit Überbelegung und einem täglichen Kampf um die Sonnenschirme zurechtkommen müssen.
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