Wurde eine Pauschalreise gebucht, so kommt eine Überbuchung des Fluges nur selten vor, da i.d.R. der Transport mit Charterflügen sichergestellt wird. Wesentlich häufiger jedoch kommt es vor, dass das gebuchte Hotel überbucht ist bzw. das reservierte Kontingent des Veranstalters ausgereizt wurde. Kann nun die gebuchte Unterkunft nicht bezogen werden, so ist dies zwar unerfreulich - es liegt jedoch nicht immer auch ein Reisemangel vor, aufgrund dessen der Reisepreis gemindert werden könnte.
Wann liegt ein Reisemangel vor?
Wird dem Reisenden statt eines Zimmers in dem vertraglich zugesicherten Hotel ein Zimmer in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt,
mindert sich der Reisepreis für die Dauer des
Mangels auch dann, wenn das andere Hotel in der Nähe des gebuchten liegt und im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist (BGH, 21.11.2017 - Az:
X ZR 111/16).
Ist eine Ersatzunterbringung im gleichen Hotel erforderlich, so liegt i.d.R. jedoch kein so wesentlicher Reisemangel vor, dass der Reisende deswegen zur Kündigung berechtigt wäre (LG Verden, 29.09.2022 - Az:
4 S 30/21).
Reisemangel reklamieren!
Der Reisemangel sollte umgehend reklamiert werden, damit der Mangel abgestellt werden kann. Gleichzeitig sichert dies für die Zeit des Mangels die Möglichkeit, den Reisepreis entsprechend zu mindern.
Grundsätzlich ist bei Überbuchung der Unterkunft von einem Verschulden des Veranstalters auszugehen.
Der Reiseveranstalter hat in erster Linie die Pflicht, alle zugesagten Reiseleistungen zu erbringen. Auf eine besondere Hervorhebung kommt es daher eigentlich nicht an. Ebensowenig muss der Reisegast besonders hervorheben, dass er auf das von ihm ausgewählte Hotel Wert legt.
Damit eine spätere Forderung leichter begründbar ist, kann es sinnvoll sein, bei der Buchung ausdrücklich (schriftlich) darauf aufmerksam zu machen, auf welche Angebote es besonders ankommt. Dies ermöglicht die Argumentation, dass ein Hauptaspekt der Reise nicht erfüllt wurde.
Der Mangel wird dann erheblicher einzustufen sein und kann u.U. so erheblich sein, dass der
Reisevertrag gekündigt werden kann. Dieser Umstand kann sich auch dann als hilfreich erweisen, wenn der Veranstalter rechtzeitig aufgrund Überbuchung eine Alternative anbietet.
Reiseabsage wegen Überbuchung vor Reisebeginn
Ist die Überbuchung dem Veranstalter bekannt und sagt er daher die Reise sehr kurzfristig (4 Tage vorher) ab und bietet gleichzeitig eine Alternativreise an, so muss diese nicht akzeptiert werden. Es kann Ersatz für
entgangene Urlaubsfreude gefordert werden.
Rechte bei Überbuchung vor Ort
Wenn es zur Überbuchung vor Ort kommt, ist dem Reisenden mit der Aussicht auf Minderung nur bedingt geholfen. Sofern deutsches Recht gilt (dies ist bei einer Reise mit mindestens zwei Reiseleistungen der Fall), ist der Veranstalter verpflichtet, eine adäquate Ersatzunterkunft zu bieten und den Reisenden dorthin zu transportieren bzw. für den Transport aufzukommen.
Wie bereits beim Minderungsanspruch kommt es hier auf „adäquat“ an - es geht um eine Gleichwertigkeit, die von Gericht zu Gericht sehr verschieden ausgelegt werden kann. Ein 2-Sterne-Hotel kann gleichwertig zu einem 3-Stern-Hotel sein, bei einer Unterbringung an einem anderen Ort ist dies aber nicht möglich. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, so dass Pauschalisierung unmöglich ist.
Ist es jedoch eindeutig, dass die Ersatzunterkunft nicht dem gebuchten Standard entspricht, kann diese abgelehnt werden. Der Veranstalter muss sich in diesem Fall weiter bemühen. Kann er keine adäquate Alternative bieten, so kann der Reisende die Reise abbrechen und (auf Kosten der Veranstalters) nach Hause fliegen. Der Reisende kann aber auch selbst eine adäquate Unterkunft suchen und die Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen.
Das LG Frankfurt/Main hat in einem Fall die Ansicht vertreten, dass die betroffenen Reisenden den Reisevertrag kündigen und die Rückzahlung des Reisepreises nebst Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude verlangen durften (LG Frankfurt/Main, 19.11.2012 - Az:
24 S 199/11), weil das gebuchte Hotel überbucht war, die Ersatzunterkunft in Punkto Ausstattung, Qualität und Lage nicht vergleichbar war und es dem Veranstalter unmöglich war, die Reisenden wie verlangt im gebuchten Hotel unterzubringen.
Für die Zeit bis zur adäquaten Unterbringung ist eine Minderung angebracht - der Mangel sollte schriftlich von der Reiseleitung bestätigt werden und der Veranstalter muss zunächst die Chance erhalten, den Mangel zu beheben.
Kann ein Ersatzhotel gebucht werden?
War das im Rahmen einer Pauschalreise gebuchte Hotel am Ankunftstag überbucht, so liegt dem entweder die Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung oder eine Leistungsverweigerung zu Grunde.
Zwar kann der Reiseveranstalter einem Mangel grundsätzlich auch dadurch abhelfen, dass er dem Reisenden ein anderes Hotel anbietet - in diesem Fall muss die angebotene Anlage dem gebuchten Objekt aber vergleichbar sein. Ist das Angebot dem Reisenden nicht zumutbar, so kann der Reisevertrag gekündigt werden. Denn als Verweigerung der Abhilfe wird auch das Angebot einer unzumutbaren Abhilfemaßnahme angesehen.
Der Reisende ist in diesem Fall berechtigt, sich für die gesamte Reisezeit ein Ersatzquartier anzumieten. Die dafür entstandenen Kosten hat der Reiseveranstalter nach § 651 f Abs. 1 BGB zu tragen (AG Hannover, 21.04.2005 - Az: 504 C 909/05).