Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden eine Reise nach Ägypten nebst
Hotel gebucht. Das Hotel der Reisenden war jedoch
überbucht, so dass eine Unterbringung in einem Ersatzhotel erfolgte, welches in Punkto Ausstattung, Qualität und Lage nicht vergleichbar mit dem eigentlich gebuchten Hotel war.
Die Ersatzunterbringung monierten die Reisenden und verlangten die Unterbringung im gebuchten Hotel.
Dies war dem
Veranstalter jedoch unmöglich, so dass die Reisenden den
Reisevertrag kündigten und schließlich auf Rückzahlung des Reisepreises und Zahlung einer Entschädigung wegen
vertaner Urlaubsfreude klagten.
Da der Reisevertrag wirksam gekündigt wurde, entschied das Gericht für die Reisenden.
Die Reisenden hatten Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Die Ersatzunterkunft war als ein erheblicher
Mangel zu sehen, so dass der Veranstalter nicht von seiner Leistungspflicht (Unterbringung im gebuchten Hotel) freikommt.
Reisende können nicht ohne ihre Zustimmung an einem anderen Urlaubsort untergebracht werden und mussten das Ersatzhotel vorliegend auch nicht akzeptieren. Ein Ersatzhotel muss nur dann angenommen werden, wenn es als gleichwertig mit dem gebuchten Hotel anzusehen ist. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.
Somit bestand in diesem Fall ein Anspruch auf Entschädigung, weil die Reise vom Veranstalter verhindert wurde. Da im vorliegenden Fall drei Tage am Urlaubsort und vier Tage zu Hause verbracht wurden, hielt das Gericht bei einem Gesamtreisepreises von 1.694 € eine Entschädigung von 1.050 € für angemessen und ausreichend.